Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 2.1.1.1.9.4 RdSchr. vom 03.12.2020, Rechtmäßiger Arbeitskampf
Tit. 2.1.1.1.9.4 RdSchr. vom 03.12.2020
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der DGUV
Tit. 2.1.1.1 – Anspruchsberechtigter Personenkreis → Tit. 2.1.1.1.9 – Fortbestand einer Mitgliedschaft nach § 192 SGB V
Tit. 2.1.1.1.9.4 RdSchr. vom 03.12.2020 – Rechtmäßiger Arbeitskampf
Arbeitskampfmaßnahmen beeinflussen den Anspruch auf Krankengeld nicht, d.h. bei Streik oder Aussperrung besteht auch dann ein Anspruch auf Krankengeld, wenn die Arbeitsverhinderung sowohl in der Arbeitsunfähigkeit als auch in Arbeitskampfmaßnahmen begründet ist (BSG vom 15.12.1971 - 3 RK 87/68 -). Soweit Entgeltfortzahlungsansprüche bestehen, ruht das Krankengeld (6.1 "Weiterbezug von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen").
Beispiel 26 - Krankengeldanspruch bei rechtmäßigem Arbeitskampf
Beginn des Arbeitskampfes am | 01.08. |
Das Beschäftigungsverhältnis bleibt ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bis zu einem Monat fortbestehen (§ 7 Abs. 3 SGB IV) bis | 31.08. |
Fortbestand der Mitgliedschaft im Rahmen § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ab | 01.09. |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 15.09. |
Feststellungstag | 15.09. |
Ende des Arbeitskampfes am | 25.09. |
Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufgrund Vorerkrankungen. |
Ergebnis:
Die Arbeitsunfähigkeit tritt am 15.09. während der Zeit des Fortbestehens der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft aufgrund des rechtmäßigen Arbeitskampfes nach § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ein. Für die Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Krankengeld, weil das Arbeitsverhältnis, welches Basis der fortbestehenden Mitgliedschaft ist, einen Krankengeldanspruch umfasste und bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestand.