Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 2.1.1.1.2.10.2 RdSchr. vom 03.12.2020, Insolvenzzeitraum, Insolvenzereignis und Insolvenzgeld-Zeitraum
Tit. 2.1.1.1.2.10.2 RdSchr. vom 03.12.2020
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der DGUV
Tit. 2.1.1.1.2 – Leistungsbeziehende nach dem SGB III → Tit. 2.1.1.1.2.10 – Insolvenzgeld (§ 165 SGB III)
Tit. 2.1.1.1.2.10.2 RdSchr. vom 03.12.2020 – Insolvenzzeitraum, Insolvenzereignis und Insolvenzgeld-Zeitraum
(1) Der Insolvenzzeitraum umfasst die Zeit von der Antragstellung bis zur Entscheidung über diesen (Insolvenzereignis).
(2) Das Insolvenzereignis nach § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist der Zeitpunkt, an dem
- 1.
das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wird,
- 2.
der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wird oder
- 3.
der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt hat, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse auch nicht in Betracht kommt.
(3) Die Betriebstätigkeit ist vollständig beendet, wenn der Arbeitgeber dauerhaft keine dem Betriebszweck dienenden Tätigkeiten mehr ausübt.
(4) Der Insolvenzgeld-Zeitraum umfasst die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis.
Beispiel 16 - Bestimmung des Insolvenzzeitraums
Insolvenzereignis | 01.12. |
Ergebnis:
Insolvenzgeld-Zeitraum | 01.09. - 30.11. |
Beispiel 17 - Bestimmung des Insolvenzzeitraums mit Ende Beschäftigung nach dem Insolvenzereignis
Insolvenzereignis | 01.10. |
Ende des Arbeitsverhältnisses | 30.11. |
Ergebnis:
Insolvenzgeld-Zeitraum | 01.07. - 30.09. |
(5) Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Insolvenzereignis geendet, umfasst der Insolvenzgeld-Zeitraum die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
Beispiel 18 - Bestimmung des Insolvenzzeitraums mit Ende Beschäftigung vor dem Insolvenzereignis
Insolvenzereignis | 01.12. |
Ende des Arbeitsverhältnisses | 31.08. |
Ergebnis:
Insolvenzgeld-Zeitraum | 01.06. - 31.08. |
(6) Im Falle einer Freistellung ist für die Bestimmung des Insolvenzgeld-Zeitraums nicht der letzte Arbeitstag und nicht das Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern ebenfalls das Insolvenzereignis maßgebend.
Beispiel 19 - Bestimmung des Insolvenzzeitraums mit Freistellung von der Arbeit
Insolvenzereignis | 01.10. |
Freistellung von der Arbeit ab | 01.09. |
Ende des Arbeitsverhältnisses | 30.11. |
Ergebnis:
Insolvenzgeld-Zeitraum | 01.07. - 30.09. |
(7) Wenn Arbeitnehmende in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen haben, besteht gemäß § 165 Abs. 2 SGB III für die drei dem Tag der Kenntnisnahme über das Insolvenzereignis vorausgehenden Monate Anspruch auf Insolvenzgeld.
Beispiel 20 - Bestimmung des Insolvenzzeitraums bei Arbeit ohne Kenntnis der Insolvenz
Insolvenzereignis | 01.11. |
Tag der Kenntnisnahme | 18.12. |
Ergebnis:
Insolvenzgeld-Zeitraum | 18.09. - 17.12. |