Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 2.1.1.1.2.6.1 RdSchr. vom 03.12.2020, Anspruchsvoraussetzungen
Tit. 2.1.1.1.2.6.1 RdSchr. vom 03.12.2020
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der DGUV
Tit. 2.1.1.1.2 – Leistungsbeziehende nach dem SGB III → Tit. 2.1.1.1.2.6 – Saison-Kurzarbeitergeld
Tit. 2.1.1.1.2.6.1 RdSchr. vom 03.12.2020 – Anspruchsvoraussetzungen
(1) Nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 SGB III haben Arbeitnehmer in der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes, wenn
sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist,
ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
die betrieblichen Voraussetzungen des § 97 SGB III sowie die persönlichen Voraussetzungen des § 98 SGB III erfüllt sind und
der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit nach § 99 SGB III angezeigt worden ist.
(2) Ein Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld besteht u. a. nicht
für Tage der Arbeitsunfähigkeit, wenn
die Erkrankung vor dem Beginn des Saison-Kurzarbeitergeldbezugs bzw. während eines Kalendermonats ohne Saison-Kurzarbeitergeldbezug des Betriebes eingetreten ist und Anspruch auf Krankengeld (in Höhe des Saison-Kurzarbeitergeld) besteht oder
kein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht (z. B. bei Erschöpfung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung).