Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 10.1 RdSchr. vom 03.12.2020, Anspruchsbeginn
Tit. 10.1 RdSchr. vom 03.12.2020
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der DGUV
Tit. 10 – Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung
Tit. 10.1 RdSchr. vom 03.12.2020 – Anspruchsbeginn
Anders als beim Krankengeld ist für den Beginn der Zahlung von Verletztengeld nicht der Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit maßgebend. Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, an dem nach ärztlicher Feststellung die Arbeitsunfähigkeit begonnen hat.