Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.1 RdSchr. vom 03.12.2020
Tit. 2.1 RdSchr. vom 03.12.2020
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der DGUV
Tit. 2 – Anspruch auf Krankengeld → Tit. 2.1 – Anspruchsvoraussetzungen
Tit. 2.1 RdSchr. vom 03.12.2020
(1) Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte einen Anspruch auf Krankengeld, wenn
die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder
sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) behandelt werden.
(2) Spendende von Organen, Geweben und Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen haben nach § 27 Abs. 1a Satz 1 und 2 SGB V einen Krankengeldanspruch nach § 44a Satz 1 SGB V, wenn die Spende an Versicherte sie arbeitsunfähig macht. Zu den Besonderheiten des Krankengeldes in diesem Zusammenhang siehe "Gemeinsames Rundschreiben vom 25.09.2015 zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen".