Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.2.6 RdSchr. vom 03.12.2020, Leistungsbeziehende nach dem SGB III
Tit. 3.2.6 RdSchr. vom 03.12.2020
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der DGUV
Tit. 3 – Berechnung des Regelentgelts → Tit. 3.2 – Besondere Personengruppen
Tit. 3.2.6 RdSchr. vom 03.12.2020 – Leistungsbeziehende nach dem SGB III
Die Berechnung des Krankengeldes bei Leistungsbeziehenden nach dem SGB III orientiert sich an der Höhe der zu erbringenden SGB III-Leistung. Es wird auf die Aussagen unter Abschnitt 4.5 "Höhe des Krankengeldes für Leistungsbezieher nach dem SGB III" verwiesen.