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BAG, 04.06.1965 - 3 AZR 43/64 - Betriebliche Unterstützungseinrichtungen; Eingetragener Verein; Vorstand; Bestellung vom Arbeitgeber; Amtszeit; Gebot der loyalen Prozeßführung; Abgelaufene Vorstandsbestellung; Ruhegeld Rentenreform; Ruhegeldzusage; Gesamtversorgungssätze
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.06.1965, Az.: 3 AZR 43/64
Betriebliche Unterstützungseinrichtungen; Eingetragener Verein; Vorstand; Bestellung vom Arbeitgeber; Amtszeit; Gebot der loyalen Prozeßführung; Abgelaufene Vorstandsbestellung; Ruhegeld Rentenreform; Ruhegeldzusage; Gesamtversorgungssätze
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Düsseldorf 25.10.1963 - 4 Sa 470/63
Fundstellen:
BAGE 17, 177 - 186
DB 1965, 1365 (Kurzinformation)
DB 1965, 1364-1365 (Volltext mit amtl. LS)
MDR 1965, 943 (amtl. Leitsatz)
BAG, 04.06.1965 - 3 AZR 43/64
Amtlicher Leitsatz:
1. Bei betrieblichen Unterstützungseinrichtungen in der Form eines eingetragenen Vereins ist es nach BGB § 40, BGB § 27 Abs. 1 zulässig, daß der Vorstand vom Arbeitgeber bestellt wird.
2. Hat ein Arbeitgeber es kraft Satzung in der Hand, sich selbst zum Vorstand einer in der Rechtsform eines eingetragenen Vereines betriebenen betrieblichen Unterstützungseinrichtung zu bestellen und hat er das in der Vergangenheit nach Ablauf seiner jeweils dreijährigen Amtszeit mehrfach getan, so verstößt er gegen das Gebot der loyalen Prozeßführung, wenn er in einem Rechtsstreit eines Unterstützungsempfängers gegen den eingetragenen Verein ohne sachlichen Grund seine abgelaufene Vorstandsbestellung nicht erneuert oder nicht auf andere Weise für einen funktionsfähigen Vorstand sorgt und dadurch die Durchführung eines Rechtsstreites gegen die Unterstützungseinrichtung behindert. Ein solches Verhalten ist arglistig, und der eingetragene Verein muß sich diese Arglist zurechnen lassen. Der Verein kann sich deshalb in einem Rechtsstreit nicht auf den Mangel der gesetzlichen Vertretung (ZPO § 51, ZPO § 52) berufen.
3. Ein Arbeitgeber kann ein Ruhegeld mit Rücksicht auf die Auswirkungen der Rentenreform nur dann kürzen, wenn die Ruhegeldzusage auf den durchschnittlichen Sätzen der Sozialversicherungsrenten aufbaut und deshalb eine bestimmte Relation der Gesamtversorgungssätze (Renten aus gesetzlicher Pflichtversicherung und betriebliche Renten) zu den vergleichbaren Arbeitslöhnen Grundlage des Ruhegeldversprechens ist (BAG 10.04.1962 3 AZR 346/61 = BAGE 13, 70 = AP Nr. 83 zu § 242 BGB Ruhegehalt).
4. Ein Arbeitgeber verwirkt das Recht, ein betriebliches Ruhegeld an die Auswirkungen der Rentenreform von 1957 anzupassen, wenn er von 1957 bis 1962 nichts in dieser Richtung unternommen hat (BAG 21.11.1961 3 AZR 446/60 = BAGE 12, 51 = AP Nr. 82 zu § 242 BGB Ruhegehalt).