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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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BAG, 09.12.1966 - 3 AZR 241/66 - Provision; Provisionspflicht
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.12.1966, Az.: 3 AZR 241/66
Provision; Provisionspflicht
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Nürnberg 06.04.1966 - 6 Sa 188/65 N
Fundstellen:
DB 1967, 471-472 (Volltext mit amtl. LS)
NJW 1967, 846 (amtl. Leitsatz)
BAG, 09.12.1966 - 3 AZR 241/66
Amtlicher Leitsatz:
1. Grundsätzlich behält der gegen Provision tätige Angestellte den Anspruch auf die Provision auch dann, wenn der Arbeitgeber das der Provisionspflicht unterliegende Geschäft nicht ausführt (§§ 65, 87 a Abs. 3 Satz 1 HGB). Davon gilt eine Ausnahme: Der Provisionsanspruch entfällt, wenn die Ausführung des Geschäfts unterbleibt, weil sie dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist (§ 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB).
2. Die Ausführung des Geschäfts ist in diesem Sinne unzumutbar, wenn es nach Treu und Glauben nicht gerechtfertigt ist, den Arbeitgeber an dem Geschäftsabschluß mit dem Dritten festzuhalten. Dabei sind alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen, auch solche, die bei Geschäftsabschluß bereits vorgelegen haben.
3. Wenn der Dritte (Kunde) aus beachtlichen Gründen die Rückgängigmachung des Geschäfts wünscht und eine gegenwärtige, durch bestimmte Tatsachen begründete Gefahr besteht, der Dritte werde anderenfalls die Geschäftsbeziehungen überhaupt abbrechen oder wesentlich erschweren, kann die Ausführung des Geschäfts für den Arbeitgeber unzumutbar sein; dies gilt auch dann, wenn nach den mit dem Kunden getroffenen Absprachen an sich der Arbeitgeber das Geschäft ausführen und den Dritten zur Vertragserfüllung heranziehen könnte (im Anschluß an BGH LM Nr. 2 zu § 87 a HGB).