Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.5 RdSchr. vom 26.11.2020, Befreiung von der Versicherungspflicht
Tit. 6.5 RdSchr. vom 26.11.2020
Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen für die Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung der Rentner
Tit. 6 – Versicherungsrechtliche Aspekte
Tit. 6.5 RdSchr. vom 26.11.2020 – Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen dürften die Personen, die von dem neuen Gesetz erfasst werden, in aller Regel bereits kraft Gesetzes von der Versicherungspflicht in der KVdR ausgeschlossen sein.
(2) Sollte dies im Einzelfall nicht zutreffen und die Person dennoch über eine ausreichende anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, z. B. in der PKV, verfügen, besteht die Möglichkeit, sich nach § 8 Absatz 1 Nr. 4 SGB V auf Antrag von der Versicherungspflicht in der KVdR (und damit auch von der Pflichtmitgliedschaft als Rentenantragsteller) befreien zu lassen. Als Folge der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung besteht dann auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
(3) Voraussetzung für die Befreiung ist nach § 8 Absatz 2 Satz 1 SGB V, dass der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt wird. In den Übergangsfällen des § 5 Absatz 2 RVIOBeschZG wird es zugunsten der betreffenden Person für vertretbar gehalten, wenn die Frist für die Befreiung erst mit dem auf die Bekanntgabe der Entscheidung, dass Versicherungspflicht in der KVdR besteht, folgenden Tages, frühestens jedoch mit Beginn der Versicherungspflicht beginnt.