Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 5.3.1 RdSchr. vom 26.11.2020, Allgemeines
Tit. 5.3.1 RdSchr. vom 26.11.2020
Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen für die Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung der Rentner
Tit. 5 – Übergangsfälle → Tit. 5.3 – Erstmalige Feststellung nach § 5 Absatz 3 RVIOBeschZG (Neurentner)
Tit. 5.3.1 RdSchr. vom 26.11.2020 – Allgemeines
(1) Besteht auf Leistungen erstmals durch Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Anspruch, sieht § 5 Absatz 3 Satz 1 RVIOBeschZG vor, dass die Leistungen auf Antrag der betroffenen Person frühestens ab dem 4. Juli 2013 (Tag der Urteilsverkündung durch den EuGH in der Rechtssache "Gardella" - C-233/12 -) gewährt werden.
(2) Führt der Bezug dieser Rente zur Versicherungspflicht in der KVdR, beginnt die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR nach § 5 Absatz 3 Satz 2 RVIOBeschZG mit Beginn des Leistungs- bzw. Rentenbezugs, frühestens ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Juli 2020).
(3) In diesen Übergangsfällen geht mit der Beantragung der Rente, wie in anderen Rentenantragsverfahren auch, eine Prüfung der Versicherungspflicht in der KVdR einher. Eine gesonderte Beantragung der Versicherungspflicht in der KVdR ist nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich.
(4) Eine Besonderheit besteht jedoch darin, dass die Versicherungspflicht in der KVdR, abweichend von § 186 Absatz 9 SGB V, nicht (frühestens) mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags beginnt, sondern zu dem in § 5 Absatz 3 Satz 2 RVIOBeschZG genannten jeweiligen Zeitpunkt.
(5) Mit der Feststellung der Versicherungspflicht in der KVdR ist die Feststellung der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 11 SGB XI verbunden.
(6) Die Beantragung einer Rente in diesen Übergangsfällen löst, wie in anderen Rentenantragsfällen auch, eine Mitgliedschaft als Rentenantragsteller nach § 189 SGB V und § 49 Absatz 2 SGB XI ab dem Tag der Rentenantragstellung aus, die bei einer rückwirkenden Rentenbewilligung durch die Versicherungspflicht in der KVdR verdrängt wird.