Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 2 SV-RechgrV 2021, Bezugsgrößen in der Sozialversicherung
§ 2 SV-RechgrV 2021
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2021 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021)
Bundesrecht
§ 2 SV-RechgrV 2021 – Bezugsgrößen in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021 jährlich 39.480 Euro und monatlich 3.290 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021 jährlich 37.380 Euro und monatlich 3.115 Euro.