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Tit. 8.2 RdSchr. vom 20.11.2020, Übergangsregelungen aus Anlass der Verkürzung der allgemeinen Bindungsfrist zum 1. Januar 2021
Tit. 8.2 RdSchr. vom 20.11.2020
Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht
Tit. 8 – Bindung an die Krankenkassenwahl
Tit. 8.2 RdSchr. vom 20.11.2020 – Übergangsregelungen aus Anlass der Verkürzung der allgemeinen Bindungsfrist zum 1. Januar 2021
(1) Im Hinblick auf das Inkrafttreten der Neuregelung über die Verkürzung der allgemeinen Bindungsfrist zum 1. Januar 2021 gilt eine besondere rechtliche Bewertung in den Sachverhalten, in denen die Bindungsfrist durch ein Ereignis nach dem in den Jahren 2019 oder 2020 geltenden Recht ausgelöst wurde und die maßgebliche 18-monatige Bindungsfrist zum Jahreswechsel 2020/2021 noch nicht erfüllt ist (sog. Übergangsfälle). In solchen Übergangsfällen verkürzt sich die aktuell laufende 18-monatige Bindungsfrist auf 12 Monate; sie endet frühestens am 31. Dezember 2020. Dies gilt unabhängig davon, ob die aktuelle 18-monatige Bindungsfrist durch die aktive oder passive Ausübung des Wahlrechts ausgelöst wurde. Im Falle einer passiven Ausübung des Krankenkassenwahlrechts sind für die Bestimmung der am 31. Dezember 2020 laufenden (und somit zu verkürzenden) Bindungsfrist die Ausführungen in den Grundsätzlichen Hinweisen Krankenkassenwahlrecht in der Fassung vom 12. Juni 2019 (vgl. dort Abschnitt 7.2.3) zu beachten.
Beispiel 1
Mitglied bei der Krankenkasse A seit dem 01.01.2020.
Eingang der Kündigung bei der Krankenkasse A im Oktober 2020 zum nächstmöglichen Termin.
Beurteilung
Es handelt sich um einen Übergangsfall. Die am 31.12.2020 laufende 18-monatige Bindungsfrist (01.01.2020 - 30.06.2021) verkürzt sich auf 12 Monate und ist somit zum 31.12.2020 erfüllt. Der Krankenkassenwechsel ist unter Berücksichtigung der Bindungs- und Kündigungsfrist zum 01.01.2021 möglich.
Beispiel 2
Mitglied bei der Krankenkasse A seit Jahren. Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beim Arbeitgeber X am 31.07.2020, Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beim Arbeitgeber Y am 03.08.2020 und während der Unterbrechung ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V. Die aktuell relevante Bindungsfrist bei der Krankenkasse A hat aufgrund des Arbeitgeberwechsels und der damit verbundenen passiven Ausübung des Wahlrechts am 03.08.2020 begonnen. Eingang der Kündigung bei der Krankenkasse A im November 2020 zum nächstmöglichen Termin.
Beurteilung
Es handelt sich um einen Übergangsfall. Die am 31.12.2020 laufende 18-monatige Bindungsfrist (03.08.2020 - 02.02.2022) verkürzt sich auf 12 Monate und ist somit zum 02.08.2021 erfüllt. Der Krankenkassenwechsel ist unter Berücksichtigung der Bindungs- und Kündigungsfrist zum 01.09.2021 möglich.
Beispiel 3
Mitglied bei der Krankenkasse A seit dem 01.05.2018. Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beim Arbeitgeber X am 31.12.2019, eine versicherungspflichtige Beschäftigung beim Arbeitgeber Y vom 01.01.2020 bis zum 31.08.2020 und Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beim Arbeitgeber Z am 01.09.2020. Die aktuell relevante Bindungsfrist bei der Krankenkasse A hat aufgrund des Arbeitgeberwechsels und der damit verbundenen passiven Ausübung des Wahlrechts am 01.01.2020 begonnen. Eingang der Kündigung bei der Krankenkasse A im Dezember 2020 zum nächstmöglichen Termin.
Beurteilung
Es handelt sich um einen Übergangsfall. Die am 31.12.2020 laufende 18-monatige Bindungsfrist (01.01.2020 - 30.06.2021) verkürzt sich auf 12 Monate und ist somit zum 31.12.2020 erfüllt. Der Krankenkassenwechsel ist unter Berücksichtigung der Bindungs- und Kündigungsfrist zum 01.03.2021 möglich.
(2) Die vorstehenden Ausführungen gelten grundsätzlich auch in den Sachverhalten, in denen eine Krankenkasse aufgrund einer Kündigung vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur Abwicklung der Übergangsfälle eine Kündigungsbestätigung unter Berücksichtigung der 18-monatigen Bindungsfrist ausgestellt hat. Die bereits ausgestellten Kündigungsbestätigungen sind daher entsprechend zu korrigieren. Da allerdings eine Korrektur der bereits abgeschlossenen Kündigungsprozesse von Amts wegen den Krankenkassen im Allgemeinen nicht möglich ist, wird es hierzu regelmäßig eines Impulses an die betroffene Krankenkasse durch das Mitglied bzw. im Falle seiner Einwilligung durch die gewählte Krankenkasse bedürfen. Die vorgenannte Einwilligungserklärung des Mitglieds ist an keine bestimmte Form gebunden; die gewählte Krankenkasse hat diese Erklärung in geeigneter Weise zu dokumentieren.
Beispiel 4
Mitglied bei der Krankenkasse A seit dem 01.10.2019. Eingang der Kündigung bei der Krankenkasse A im August 2020 zum nächstmöglichen Termin. Die Krankenkasse hat eine Kündigungsbestätigung zum 31.03.2021 ausgestellt.
Beurteilung
Es handelt sich um einen Übergangsfall. Die am 31.12.2020 laufende 18-monatige Bindungsfrist (01.10.2019 - 31.03.2021) verkürzt sich auf 12 Monate (01.10.2019 - 30.09.2020, frühestens jedoch zum 31.12.2020). Der Krankenkassenwechsel ist unter Berücksichtigung der Bindungs- und Kündigungsfrist zum 01.01.2021 möglich. Die Krankenkasse hat eine korrigierte Kündigungsbestätigung zum 31.12.2020 auszustellen, sofern sie über die Notwendigkeit der Korrektur Kenntnis erlangt.
(3) Für Mitglieder, die aufgrund der Inanspruchnahme eines Wahltarifs nach § 53 SGB V einer besonderen Bindungsfrist nach § 53 Abs. 8 SGB V unterliegen (vgl. Abschnitt 8.5), verkürzt sich zwar die allgemeine 18-monatige Bindungsfrist auf 12 Monate nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ebenfalls, dennoch scheitert ein vorzeitiger Krankenkassenwechsel an der fortbestehenden besonderen Bindungsfrist, sofern diese zum Jahreswechsel 2020/2021 noch nicht erfüllt ist.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2023 durch RdSchr. vom 02.12.2022