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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.2 RdSchr. vom 20.11.2020, Krankenkassenwechsel bei unverändertem Versicherungsverhältnis
Tit. 6.2 RdSchr. vom 20.11.2020
Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht
Tit. 6 – Informationspflichten des Mitglieds gegenüber der zur Meldung verpflichteten Stelle bei Ausübung des Wahlrechts
Tit. 6.2 RdSchr. vom 20.11.2020 – Krankenkassenwechsel bei unverändertem Versicherungsverhältnis
(1) Mitglieder, die einen Krankenkassenwechsel bei unverändertem Versicherungsverhältnis vollziehen, haben der zur Meldung verpflichteten Stelle (sofern vorhanden) unverzüglich formlos Angaben über die gewählte Krankenkasse (Name, Adresse, Datum des Beginns der Mitgliedschaft) zu machen (§ 175 Abs. 3 Satz 1 SGB V, § 28o Abs. 1 SGB IV).
(2) Durch das MDK-Reformgesetz wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 die Verpflichtung des Mitglieds, die zur Meldung verpflichtete Stelle noch innerhalb der Kündigungsfrist über den Krankenkassenwechsel zu informieren, als Voraussetzung für dessen Wirksamkeit ersatzlos gestrichen. Eine verspätete Information des Mitglieds gegenüber der zur Meldung verpflichtete Stelle bleibt deshalb ohne rechtliche Konsequenzen (vgl. Abschnitte 6.5.1 und 7.6).
(3) Versicherte, die über mehr als eine zur Meldung verpflichtete Stelle verfügen (z. B. Mehrfachbeschäftigte), haben alle zur Meldung verpflichteten Stellen über ihren Krankenkassenwechsel zu informieren.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2023 durch RdSchr. vom 02.12.2022