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Tit. 5 RdSchr. vom 20.11.2020, Papiergebundene Mitgliedsbescheinigungen
Tit. 5 RdSchr. vom 20.11.2020
Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht
Tit. 5 RdSchr. vom 20.11.2020 – Papiergebundene Mitgliedsbescheinigungen
(1) Mit dem 7. SGB IV-ÄndG werden die Krankenkassen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 von der Pflicht entbunden, bei Ausübung des Krankenkassenwahlrechts durch das Mitglied bzw. beim Eintritt der Versicherungspflicht eine Mitgliedsbescheinigung in Textform zur Vorlage bei der zur Meldung verpflichteten Stelle auszustellen; die Sätze 1 und 2 innerhalb des § 175 Abs. 2 SGB V werden aufgehoben. Zukünftig ist es lediglich erforderlich, dass das Mitglied der zur Meldung verpflichteten Stelle die notwendigen Informationen über die gewählte Krankenkasse unverzüglich mitteilt (§ 175 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Als Folgeregelung zur Streichung des Erfordernisses einer Mitgliedsbescheinigung wurde eine zusätzliche Meldung der Krankenkassen an die Meldestellen über das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft eingeführt (sogenannte "elektronische Mitgliedsbescheinigung", vgl. Abschnitt 11). Unberührt bleibt für die Krankenkassen die Möglichkeit, im Rahmen ihrer allgemeinen Beratungspflicht (vgl. § 14 SGB I) die zur Meldung verpflichtete Stelle bereits im Vorfeld der Anmeldung bei Bedarf in geeigneter Form über den Krankenkassenwechsel und die damit einhergehenden Meldepflichten zu informieren.
(2) Im Hinblick auf die vereinbarte Übergangszeit bei der Einführung der elektronischen Mitgliedsbescheinigung im DÜBAK-Verfahren (vgl. Abschnitt 11) werden die Krankenkassen für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 2a SGB V versicherungspflichtigen Personen im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 bei Bedarf weiterhin papiergebundene Mitgliedsbescheinigungen zur Verfügung stellen.
(3) Darüber hinaus bedarf es der Ausstellung der papiergebundenen Mitgliedsbescheinigungen in den Übergangsfällen, die im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Meldeverfahrens zwischen den Krankenkassen entstehen. Welche Sachverhalte im Einzelnen davon betroffen sind, wird in Abschnitt 10.2.1 erläutert.
(4) Bei der Ausstellung der Mitgliedsbescheinigungen in der Übergangszeit bzw. in den Übergangsfällen sind Vordrucke zu nutzen, die in der Fassung der Grundsätzlichen Hinweise Krankenkassenwahlrecht vom 12. Juni 2019 enthalten sind (vgl. dort Anlagen 1 und 3). Wie bisher, werden diese Mitgliedsbescheinigungen im Vorgriff der Anmeldung der zur Meldung verpflichteten Stelle ausgestellt.
(5) Im Übrigen hat die gewählte Krankenkasse als Reaktion auf die Wahlerklärung des Mitglieds in geeigneter Form das Zustandekommen der Mitgliedschaft bei ihr zu bestätigen. Im Falle des Krankenkassenwechsels bei unverändertem Versicherungsverhältnis setzt dies die vorangegangene Rückmeldung der bisherigen Krankenkasse voraus. In dieser Bestätigung wird das Mitglied unter anderem über seine Mitteilungspflichten gegenüber der zur Meldung verpflichteten Stelle informiert.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2023 durch RdSchr. vom 02.12.2022