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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.1 RdSchr. vom 20.11.2020, Allgemeines zur Wahlerklärung
Tit. 4.1 RdSchr. vom 20.11.2020
Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht
Tit. 4 – Wahlerklärung des Mitglieds
Tit. 4.1 RdSchr. vom 20.11.2020 – Allgemeines zur Wahlerklärung
(1) Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 173 Abs. 1 SGB V hat der Versicherte sein Krankenkassenwahlrecht ausschließlich gegenüber der von ihm gewählten Krankenkasse auszuüben. Eine gegenüber einer zur Meldung verpflichteten Stelle (z. B. Arbeitgeber, Bundesagentur für Arbeit) abgegebene Wahlerklärung erlangt dagegen keine Rechtswirkung.
(2) § 175 Abs. 1 Satz 3 SGB V regelt, dass die rechtswirksame Ausübung des Krankenkassenwahlrechts bereits mit Vollendung des 15. Lebensjahres möglich ist, ohne dass es hierzu einer Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen bedarf. Dies schließt neben der Abgabe einer Wahlerklärung deren mögliche Korrektur (vgl. Abschnitt 4.4) mit ein. Die Altersgrenze entspricht derjenigen in § 36 Abs. 1 SGB I. Das Wahlrecht Minderjähriger gilt nicht nur im Rahmen der Versicherungspflicht für zur Berufsausbildung Beschäftigte, sondern auch für andere Versicherungspflichtige sowie für freiwillige Mitglieder.
(3) Die Krankenkasse darf die Mitgliedschaft eines Wahlberechtigten nicht ablehnen. Darüber hinaus darf sie die Wahlerklärung nicht durch falsche oder unvollständige Beratung verhindern oder erschweren.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2023 durch RdSchr. vom 02.12.2022