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BAG, 28.11.1968 - 2 AZR 76/68 - Einstellungbefugnus; Entlassungbefugnis; Abfindung
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.11.1968, Az.: 2 AZR 76/68
Einstellungbefugnus; Entlassungbefugnis; Abfindung
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG München 13.12.1967 - 2 Sa 870/67
Fundstellen:
BAGE 21, 221 - 230
DB 1969, 445-446 (amtl. Leitsatz)
DB 1969, 491 (amtl. Leitsatz)
DB 1969, 710 (amtl. Leitsatz)
MDR 1969, 513 (Volltext mit amtl. LS)
NJW 1969, 679 (amtl. Leitsatz) "Abwägung der beiderseitigen wirtschaftlichen Lage"
BAG, 28.11.1968 - 2 AZR 76/68
Amtlicher Leitsatz:
1. Ein Angestellter ist nur dann zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt (§ 12 Buchstabe c KSchG), wenn er auch im Innenverhältnis zu seinem Arbeitgeber eine solche Befugnis besitzt. Es kommt auf das rechtliche Dürfen, nicht auf das rechtliche Können an.
2. Das KSchG ist betriebsbezogen.
3. Hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, einen zu einem Tochterunternehmen abgeordneten Angestellten nach Beendigung der Abordnung wieder in seinem Betrieb zu beschäftigen, so kann das die rechtliche Folge haben, daß er ihm bei Beendigung der Abordnung nicht mit der Begründung kündigen darf, sein Arbeitsplatz sei besetzt und ein anderer gleichwertiger stehe nicht zur Verfügung. Solche vertraglichen Einschränkungen des Rechts zur ordentlichen Kündigung aus betrieblichen Gründen sind rechtlich zulässig.
4. Bei der Abwägung der beiderseitigen wirtschaftlichen Lage (§ 8 Abs. 2 KSchG) braucht das Landesarbeitsgericht nicht ausdrücklich alle Umstände zu erwähnen, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sind. Es genügt, daß das angefochtene Urteil nicht das Übergehen wesentlicher Umstände für die Höhe der Abfindung erkennen läßt.
5. Im Rahmen des § 8 Abs. 2 KSchG sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers, die dieser vorgetragen hat, von Bedeutung.