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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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BAG, 14.04.1972 - 3 AZR 395/71 - Verfassungsmäßigkeit; Zumutbarkeit; Nachtarbeitsverbot; Schwangerschaft; Kinderbetreuungsmöglichkeit
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.04.1972, Az.: 3 AZR 395/71
Verfassungsmäßigkeit; Zumutbarkeit; Nachtarbeitsverbot; Schwangerschaft; Kinderbetreuungsmöglichkeit
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Hamm 08.07.1971 - 1 Ca 641/71
LAG Hamm 16.09.1971 - 4 Sa 541/71
Rechtsgrundlagen:
§ 8 MuSchG 1968
§ 11 MuSchG 1968
Fundstellen:
BB 1973, 566
DB 1972, 2070 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 14.04.1972 - 3 AZR 395/71
Amtlicher Leitsatz:
1. § 11 MuSchG 1968 ist jedenfalls insoweit nicht wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig, wie darin dem Arbeitgeber kein die tragbaren Soziallasten überschreitendes Opfer zugemutet wird.
2. Hat eine Mutter von fünf kleinen Kindern Arbeit nur für die Abend- und Nachtzeit übernommen, in der ihr Ehemann die Kinder betreuen kann, so braucht sie sich im Fall des schwangerschaftsbedingten Nachtarbeitsverbotes nicht auf eine Arbeit zu einer solchen Tageszeit umsetzen zu lassen, in der sie ihre Kinder betreuen muß; insbesondere kann der Arbeitgeber eine solche Umsetzung nicht mit der Begründung verlangen, die Arbeitnehmerin könne für die von ihm gewünschte Zeit für ihre Kinder auf ihre Kosten eine Aufsichtsperson besorgen oder die Kinder in einer Tagesheimstätte unterbringen.