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BAG, 26.01.1973 - 3 AZR 233/72 - Kündigung; Aufhebung des Arbeitsverhältnisses; Wettbewerbsverbot; Lossagungsfrist; Vertragsstrafe für Konkurrenztätigkeit; Ansprüche des Arbeitgebers
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.01.1973, Az.: 3 AZR 233/72
Kündigung; Aufhebung des Arbeitsverhältnisses; Wettbewerbsverbot; Lossagungsfrist; Vertragsstrafe für Konkurrenztätigkeit; Ansprüche des Arbeitgebers
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Mannheim 17.04.1972 - 6 Sa 107/71
Rechtsgrundlagen:
§ 75b S. 2 HGB
§ 112 Abs. 2 AVG
Fundstellen:
DB 1973, 1130-1132 (Volltext mit amtl. LS)
NJW 1973, 1717-1719 (Volltext mit amtl. LS) "Vertragsstrafe"
VersR 1973, 732 (red. Leitsatz)
BAG, 26.01.1973 - 3 AZR 233/72
Amtlicher Leitsatz:
1. Wird zunächst eine Kündigung ausgesprochen und einigen sich die Parteien alsdann im Verlauf eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Kündigung im Vergleichswege durch Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, so beginnt die Frist von einem Monat, in der sich der Arbeitnehmer von einem Wettbewerbsverbot nach § 75 Abs. 1 und Abs. 2 HGB lossagen kann, mit der Kündigung, nicht erst mit der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
2. Ist für eine Konkurrenztätigkeit eine Vertragsstrafe gegen den Arbeitnehmer vorgesehen, so kann der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer, der das Wettbewerbsverbot schuldhaft verletzt, für eine Teilzeit Vertragsstrafe und für eine andere Teilzeit Unterlassung der Konkurrenz verlangen (im Anschluß an das Urteil vom 30.4.1971 - 3 AZR 259/70 - AP Nr. 2 zu § 340 BGB (zu II. 1.c der Gründe).
3. Eine Vertragsstrafenabsprache, die für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ein Wettbewerbsverbot als Strafe die Zahlung eines Jahresgehaltes vorsieht, kann nach der Interessenlage dahin auszulegen sein, daß der Arbeitgeber mit der vollen Vertragsstrafe eine von ihm bestimmte Teilzeit der Konkurrenztätigkeit belegen kann, in welcher der Arbeitnehmer für einen anderen Unternehmer verbotswidrig tätig ist; auch eine kurze Zeit kann die volle Vertragsstrafe auslösen; eine Herabsetzung nach § 343 BGB ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Für die nicht mit Vertragsstrafe belegte restliche Konkurrenztätigkeit kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Unterlassung des verbotenen Wettbewerbs verlangen.