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BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 11/18 R - Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen; Anspruch eines Zahnarztes auf weitere bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen angefallene Zahlungen; Notwendige Beiladung des Insolvenzverwalters zu einem Rechtsstreit über vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Honoraransprüche
Bundessozialgericht
Urt. v. 11.12.2019, Az.: B 6 KA 11/18 R
Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen; Anspruch eines Zahnarztes auf weitere bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen angefallene Zahlungen; Notwendige Beiladung des Insolvenzverwalters zu einem Rechtsstreit über vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Honoraransprüche
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Rheinland-Pfalz - 24.05.2018 - AZ: L 5 KA 15/16
SG Mainz - 01.04.2016 - AZ: S 2 KA 399/15
Rechtsgrundlagen:
Fundstelle:
SGb 2020, 162-163
BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 11/18 R
Redaktioneller Leitsatz:
1. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Zahnarztes ist zu einem Rechtsstreit über vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Honoraransprüche notwendig beizuladen.
2. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Honoraransprüche können wirksam abgetreten werden.
in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 6 KA 11/18 R
LSG Rheinland-Pfalz 24.05.2018 - L 5 KA 15/16
SG Mainz 01.04.2016 - S 2 KA 399/15
.................................,
Kl�ger und Revisionskl�ger,
Prozessbevollm�chtigte: ..................................,
gegen
Kassenzahn�rztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz,
Eppichmauergasse 1, 55116 Mainz,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Prozessbevollm�chtigte: ...................................,
vormals beigeladen: ........................,
vormals Revisionskl�ger,
Prozessbevollm�chtigte: ............................. .
Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die m�ndliche Verhandlung vom 11. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r , die Richter R a d e m a c k e r und G a s s e r sowie die ehrenamtlichen Richterinnen J a c o b y und Dr. M o l l - K n u p f e r
f�r Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Kl�gers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zur�ckverwiesen.
Gr�nde
I
1
Die Beteiligten streiten dar�ber, ob die beklagte Kassenzahn�rztliche Vereinigung (KZ�V) Honoraranspr�che, die der klagende Vertragszahnarzt ab Juli 2007 bis zur Er�ffnung des Insolvenzverfahrens am 12.9.2008 erwarb und die er im Rahmen einer Globalzession an seine vormalige Ehefrau bzw an seinen Vater abgetreten hatte, durch Zahlungen an den Betreuer des Kl�gers sowie durch Hinterlegungen wirksam erf�llt hat.
2
Der im Jahr 1956 geborene Kl�ger war seit 1983 im Bezirk der beklagten KZ�V zur vertragszahn�rztlichen Versorgung zugelassen; im Jahr 2016 wurde ihm die Zulassung entzogen (vgl BSG Beschluss vom 11.9.2019 - B 6 KA 14/19 B - juris; das BVerfG [Kammer] lehnte mit Beschluss vom 22.11.2019 - 1 BvR 2523/19 - den Antrag des Kl�gers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab). Am 15.12.1992 trat er alle bestehenden und zuk�nftigen Honorarforderungen gegen die Beklagte an seine fr�here Ehefrau ab. Mit Beschluss vom 12.9.2008 wurde �ber sein Verm�gen das Insolvenzverfahren er�ffnet. Am 22.9.2008 trat die fr�here Ehefrau die Honoraranspr�che an den urspr�nglich beigeladenen, mittlerweile verstorbenen Vater des Kl�gers ab. Am 30.9.2008 erkl�rte der Insolvenzverwalter gegen�ber dem Kl�ger, dass dessen Verm�gen aus der T�tigkeit als Zahnarzt nicht mehr zur Insolvenzmasse geh�re und Anspr�che aus dieser T�tigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden k�nnten. Mit Wirkung zum 1.4.2009 gab die Gl�ubigerversammlung das Verm�gen des Kl�gers aus seiner zahn�rztlichen T�tigkeit frei. Am 25.8.2009 trat die fr�here Ehefrau des Kl�gers in der Annahme, die vorangegangene Abtretung vom 22.9.2008 sei unwirksam, die gegen die Beklagte gerichteten Honoraranspr�che in vollem Umfang an den Kl�ger ab, der sie wiederum am 22.6.2011 im Rahmen einer Globalzession an seinen Vater abtrat.
3
Die Beklagte �berwies zun�chst die vom Kl�ger erwirtschafteten Honorare aus vertragszahn�rztlicher T�tigkeit auf das von seiner Ehefrau benannte Konto des Kl�gers. Das Amtsgericht (AG) D. bestellte mit Beschluss vom 6.9.2006 Rechtsanwalt S. zum Betreuer des Kl�gers mit dem Aufgabenkreis der Verm�genssorge; ein Einwilligungsvorbehalt gem�� � 1903 BGB wurde nicht angeordnet. Sp�ter kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Kl�ger und seinem Betreuer. Der Kl�ger beantragte beim Vormundschaftsgericht die Beendigung der Betreuung, die nach seinen Angaben zum 22.11.2007 erfolgte. Zudem versuchte der Kl�ger, den Zugriff des Betreuers auf seine Verm�genswerte zu unterbinden. In diesem Zusammenhang teilte die vormalige Ehefrau des Kl�gers der Beklagten im Juli 2007 ein neues Konto des Kl�gers bei einer Bank in Luxemburg mit, auf das die Honorare k�nftig zu �berweisen seien. Die Beklagte lehnte das ab, weil nach ihrer Abrechnungsordnung Honorare nur auf ein inl�ndisches Konto ausgezahlt w�rden. Nachdem der Betreuer mitgeteilt hatte, dass die Honorare zu treuen H�nden auf eines seiner Konten �berwiesen werden k�nnten, zahlte die Beklagte insgesamt vier Teilbetr�ge in H�he von zusammen 58 639,25 Euro an den Betreuer aus (Restzahlung f�r Quartal 1/2007 am 5.7.2007, 2. und 3. Abschlag f�r das Quartal 2/2007 am 25.6.2007 bzw am 23.7.2007 sowie zuletzt am 23.8.2007 den 1. Abschlag f�r das Quartal 3/2007). Sp�ter verst�ndigte sich die Beklagte mit dem Betreuer darauf, k�nftig weitere Honorarzahlungen zu hinterlegen.
4
Am 25.9.2007 stellte die Beklagte beim AG K. einen Antrag auf Hinterlegung der Zahlung des 2. Abschlags f�r das Quartal 3/2007 in H�he von 2913,33 Euro und verzichtete auf das Recht der R�cknahme. Es sei unklar, an wen sie mit befreiender Wirkung zahlen k�nne. Zum Nachweis hierf�r reichte sie eine Aufstellung der als Empfangsberechtigte in Betracht kommenden Personen ein, die an erster Stelle die fr�here Ehefrau des Kl�gers im Hinblick auf die Abtretung von 1992 und sodann in chronologischer Reihenfolge zehn Gl�ubiger von Pf�ndungs- und �berweisungsbeschl�ssen aus den Jahren 1994 bis 2007 auflistete. Das AG nahm die Hinterlegung an (Az 23 HL 182/07). Nachfolgend wurde die Hinterlegung um zus�tzliche Betr�ge erweitert. Nach einer Mitteilung des AG vom 28.10.2013 hinterlegte die Beklagte insgesamt 140 687,78 Euro, von denen 89 817,67 Euro an den Insolvenzverwalter des Kl�gers und die restlichen 50 870,11 Euro an den Insolvenzverwalter eines vom Kl�ger beauftragten zahntechnischen Labors ausgekehrt worden seien. Die Beklagte informierte die fr�here Ehefrau des Kl�gers im Oktober 2007 �ber die Hinterlegungen. Dem Kl�ger selbst teilte die Beklagte mit Schreiben vom 21.11.2007 die Gr�nde f�r ihre Entscheidung zur Hinterlegung mit. Die Erwiderung des Kl�gers, dass es keinerlei Rechtsgrundlage f�r die Hinterlegung gebe (Schreiben vom 9.12.2007), wertete die Beklagte sp�ter als Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.11.2007 und wies den Rechtsbehelf als unbegr�ndet zur�ck (Widerspruchsbescheid vom 23.6.2008).
5
Der Kl�ger hat am 23.7.2008 gegen diese Bescheide Klage erhoben. Das SG hat nach Er�ffnung des Insolvenzverfahrens �ber das Verm�gen des Kl�gers das Verfahren zun�chst als unterbrochen behandelt (Beschluss vom 13.10.2008), im Juli 2010 jedoch fortgef�hrt. Im Schriftsatz vom 7.11.2010 hat der Kl�ger seine "Schadensersatzklage" gegen die Beklagte um die Sch�den erweitert, die ihm durch die Zahlungen der Beklagten an seinen Betreuer ab Juli 2007 entstanden seien. Daraufhin hat das SG festgestellt, dass das Verfahren weiterhin unterbrochen sei, da die Freigabeerkl�rungen des Insolvenzverwalters bzw die Beschlussfassung der Gl�ubigerversammlung vom 30.3.2009 die streitbefangenen Anspr�che nicht erfasse (Beschluss vom 2.12.2010). Der Kl�ger hat am 26.12.2012 die Aufnahme des Verfahrens erkl�rt, weil sein der selbstst�ndigen zahn�rztlichen T�tigkeit gewidmetes Verm�gen nicht mit Insolvenzbeschlag belegt sei; zudem hat er die Verweisung der Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzung an das Landgericht (LG) verlangt. Daraufhin hat das SG den Rechtsstreit insgesamt an das LG Mainz verwiesen (Beschluss vom 11.6.2013). Im zivilgerichtlichen Verfahren hat das LG zun�chst den Antrag des Kl�gers auf Prozesskostenhilfe (PKH) mangels Erfolgsaussichten abgelehnt; die hiergegen gerichtete Beschwerde des Kl�gers ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss des Oberlandesgerichts [OLG] Koblenz vom 16.9.2013). Anschlie�end hat der Kl�ger beim LG einen neuen PKH-Antrag angebracht und ua geltend gemacht, dass der letzte, erst im Juli 2009 hinterlegte Betrag in H�he von 25 190,95 Euro einen insolvenzfreien Neuerwerb darstelle. Trotz eines Hinweises des OLG, dass �ber den neuen PKH-Antrag noch zu befinden sei, hat das LG im M�rz 2014 ohne weitere Entscheidung ein Weglegen der Akte verf�gt.
6
Im Mai 2015 hat der Kl�ger gegen�ber dem SG erkl�rt, dass er das aufgrund von Insolvenz unterbrochene Klageverfahren fortf�hre, und zwar nunmehr auch f�r seinen Vater, der aufgrund Abtretung Rechtsnachfolger seiner vormaligen Frau geworden sei. Der Insolvenzverwalter habe den Aktivprozess zugunsten der Insolvenzmasse nicht aufgenommen. Der Ansicht des SG, dass der Rechtsstreit insgesamt an das LG verwiesen worden sei, hat der Kl�ger widersprochen. Das LSG hat seine Beschwerde als unzul�ssig verworfen, jedoch darauf hingewiesen, dass ein vom B�rger geltend gemachtes Klagebegehren nicht einfach ausgetragen werden d�rfe, sondern ggf als unzul�ssig abzuweisen sei (Beschluss vom 30.10.2015).
7
Daraufhin hat das SG die Klage wegen entgegenstehender Rechtsh�ngigkeit des Verfahrens vor dem LG Mainz als unzul�ssig abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 1.4.2016). Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat das LSG den Beschluss des SG vom 11.6.2013 aufgehoben, soweit auch die Klage hinsichtlich der Verg�tungsanspr�che an das LG verwiesen worden war (Beschluss vom 17.1.2018 - L 5 KA 2/18 B). Im sodann fortgef�hrten Berufungsverfahren hat das LSG den Vater des Kl�gers beigeladen und schlie�lich die Berufung des Kl�gers gegen den Gerichtsbescheid des SG zur�ckgewiesen (Urteil vom 24.5.2018). Der Kl�ger habe keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte insgesamt 140 687,78 Euro nicht mit schuldbefreiender Wirkung an den Betreuer gezahlt bzw hinterlegt habe, und ebenso wenig einen Anspruch auf Verurteilung der Beklagten zur erneuten Auszahlung der Honorare gem�� Weisung des Beigeladenen. Die Beklagte sei durch die Hinterlegung von ihren Verbindlichkeiten befreit worden. Sie habe einen ausreichenden Hinterlegungsgrund gehabt, weil verst�ndliche Zweifel dar�ber bestanden h�tten, ob die Abtretung der Honorarforderungen in Globalzession an die fr�here Ehefrau wirksam gewesen sei. Die Zweifel dar�ber, ob der Kl�ger selbst oder seine fr�here Ehefrau Anspruchsinhaber sei, gen�gten f�r eine Ungewissheit iS des � 372 BGB ganz unabh�ngig von den Pf�ndungen.
8
Auch soweit die Beklagte an den Betreuer des Kl�gers geleistet habe, k�nne der Kl�ger keine Zahlungen mehr verlangen. Selbst wenn in �bereinstimmung mit dem BSG die Unwirksamkeit der im Jahr 1992 erfolgten Abtretung aufgrund des Abtretungsverbots in der Abrechnungsordnung der Beklagten verneint werde, stehe dem Kl�ger kein weiterer Zahlungsanspruch zu. Jedenfalls die nachfolgende Abtretung durch die fr�here Ehefrau an den Beigeladenen vom "25.8.2009" (wohl gemeint: 22.9.2008) sei wegen eines Versto�es gegen � 8 Satz 2 der Abrechnungsordnung der Beklagten unwirksam, nicht aber die weitere Abtretung vom 25.8.2009 an den Kl�ger, da durch sie lediglich dessen urspr�ngliche Gl�ubigerstellung wiederhergestellt worden sei. Unwirksam wegen eines Versto�es gegen das Abtretungsverbot in der Abrechnungsordnung sei aber auch die Abtretung der Honoraranspr�che durch den Kl�ger an den Beigeladenen vom 22.6.2011. Wenn danach grunds�tzlich der Kl�ger selbst Anspruchsinhaber der Honorarforderungen sei, k�nne er nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in der Auspr�gung des "dolo agit, qui petit, quod statim reditturus sit" (Arglisteinrede wegen unzul�ssiger Rechtsaus�bung) keine Zahlungen von der Beklagten mehr verlangen, weil er diese sofort wieder an die Beklagte zur�ckgeben m�sste. Wenn die Zahlungen an den Betreuer ohne Rechtsgrund geleistet worden seien, richte sich ein R�ckforderungsanspruch der Beklagten nicht gegen den Betreuer, sondern gegen den Kl�ger pers�nlich. Der Betreuer habe zu dem Rechtsstreit nicht notwendig beigeladen werden m�ssen, da der Ausgang des Rechtsstreits f�r ihn allenfalls mittelbare Auswirkungen im Hinblick auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch des Kl�gers habe.
9
Der Kl�ger (und ebenso der w�hrend des Revisionsverfahrens am 27.5.2019 verstorbene Beigeladene) r�gt mit seiner Revision die Verletzung der einer KZ�V im vertragszahn�rztlichen System gem�� � 77 Abs 1, 3 und 5, � 79 Abs 1, � 75 und � 81 SGB V er�ffneten Regelungsgewalt sowie - sinngem�� - eine Verletzung der �� 372, 398 BGB sowie des � 35 Abs 2 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO). Die Voraussetzungen f�r eine Hinterlegung h�tten nicht vorgelegen. Zu einer Hinterlegung sei ein Schuldner nur berechtigt, wenn er infolge einer nicht auf Fahrl�ssigkeit beruhenden Ungewissheit �ber die Person des Gl�ubigers seine Verbindlichkeiten nicht mit Sicherheit erf�llen k�nne (Hinweis auf BGH Urteil vom 10.12.2004 - V ZR 340/03 - juris RdNr 11). Das sei hier nicht der Fall. Der Beklagten sei bereits aufgrund eines Urteils des OLG Koblenz vom 10.10.2003 bekannt gewesen, dass die Ehefrau des Kl�gers Zessionarin gewesen sei. Blo�e subjektive Zweifel gen�gten nicht; diese m�ssten auch objektiv nachvollziehbar sein. Eine willk�rlich vorgenommene Hinterlegung von Honorar greife zugleich auch in das mit der Verpflichtung zur Sicherstellung der vertragszahn�rztlichen Versorgung verbundene rechtliche Gef�ge ein.
10
Die von der Beklagten bis zur Er�ffnung des Insolvenzverfahrens an den Betreuer ausgekehrten Honorarzahlungen st�nden ausschlie�lich der fr�heren Ehefrau des Kl�gers als Zessionarin und - nach der wirksamen Abtretung vom 22.9.2008 - dem vormaligen Beigeladenen zu; die zugrunde liegenden Honoraranspr�che seien nicht aufgrund einer Erf�llungswirkung erloschen. Die Abtretung an den Beigeladenen vom 22.9.2008 sei infolge der Insolvenzer�ffnung nicht unwirksam geworden; gem�� � 91 InsO sei lediglich das Einziehungsrecht an nicht insolvenzfesten antizipierten Forderungen auf den Insolvenzverwalter �bergegangen (Hinweis auf BGH Urteil vom 11.5.2006 - IX ZR 247/03 - BGHZ 167, 363). Nach der Freigabeerkl�rung durch den Insolvenzverwalter habe der Zessionar das Einziehungsrecht an k�nftigen, nach Verfahrenser�ffnung entstehenden Forderungen infolge Konvaleszenz zur�ckerhalten (Hinweis auf BGH Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12). Der damit wirksamen Abtretung vom 22.9.2008 k�nne der vom BSG f�r unwirksam erachtete Abtretungsausschluss in der Abrechnungsordnung der Beklagten nicht entgegengehalten werden. Im Ergebnis habe die Beklagte die ausschlie�liche Verf�gungsgewalt des Beigeladenen �ber die Forderungen beachten m�ssen; sie m�sse nunmehr erneut gem�� Weisung des Beigeladenen an den Kl�ger leisten, w�hrend die Zahlungen an den Betreuer keine schuldbefreiende Wirkung gehabt h�tten.
11
Der Kl�ger beantragt,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 24.5.2018 und den Gerichtsbescheid des SG Mainz vom 1.4.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das im Zeitraum vom 3.7.2007 bis zum 12.9.2008 erwirtschaftete vertragszahn�rztliche Honorar in H�he von 199 327,03 Euro gem�� Weisung des Zessionars an den Kl�ger auszuzahlen.
12
Die Beklagte beantragt,
die Revision zur�ckzuweisen.
13
Die Hinterlegung sei wegen vorhandener Unsicherheiten �ber die Person des Gl�ubigers - insbesondere wegen der mehrfachen Abtretungen - rechtm��ig gewesen und habe die Erf�llung der von ihr erfassten Honoraranspr�che bewirkt. Bereits die Abtretungen des Kl�gers an die Landesbank Rheinland-Pfalz in den Jahren 1991 und 1992 seien wegen Versto�es gegen � 138 BGB nichtig gewesen. Das gelte in gleicher Weise auch f�r die nachfolgenden Abtretungen an die fr�here Ehefrau und den Vater des Kl�gers. Jedenfalls habe die Problematik des � 138 BGB zu Unsicherheiten hinsichtlich der Wirksamkeit der angezeigten Abtretungen gef�hrt, die zu beheben der Beklagten auf eigenen Gefahr nicht zuzumuten gewesen sei. Im �brigen sei bei Annahme der Unwirksamkeit aller Abtretungen der Betreuer des Kl�gers empfangszust�ndig f�r die Erf�llung der Honoraranspr�che gewesen.
14
In der m�ndlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich der Insolvenzverwalter �ber das Verm�gen des Kl�gers auf Anfrage dahingehend ge�u�ert, dass das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen sei und er eine Erkl�rung entsprechend � 85 Abs 2 InsO nicht abgeben k�nne.
II
15
Die Revision des Kl�gers ist im Sinne der Zur�ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begr�ndet (� 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Einer abschlie�enden Entscheidung durch den Senat steht die vom LSG unterlassene notwendige Beiladung des Insolvenzverwalters zu dem Rechtsstreit entgegen (dazu unter B). Eine Entscheidung �ber die vom vormaligen Beigeladenen eingelegte Revision ist nach dessen Tod nicht mehr erforderlich (dazu unter A).
16
A) �ber die vom vormaligen Beigeladenen eigenst�ndig eingelegte Revision hat der Senat nicht mehr zu befinden. Insoweit ist das Verfahren zwischenzeitlich erledigt. Der Beigeladene ist im Verlauf des Revisionsverfahrens - am 27.5.2019 - verstorben. Dadurch ist seine Beiladung zu dem Verfahren obsolet geworden, ohne dass es einer Aufhebung des Beiladungsbeschlusses bedurfte (BSG Urteil vom 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R - BSGE 82, 112, 118 = SozR 3-5910 � 91a Nr 4 S 22; vgl auch BVerwG Urteil vom 28.6.1994 - 1 C 20.92 - BVerwGE 96, 160, 161 [BVerwG 28.06.1994 - BVerwG 1 C 20/92]: Bezeichnung des verstorbenen Beigeladenen als "fr�heren Beigeladenen"). Mit dem Wegfall seiner Stellung als Beteiligter des Rechtsstreits (� 69 Nr 3 SGG) ist zugleich auch die vom vormaligen Beigeladenen gef�hrte Revision hinf�llig geworden.
17
Nach st�ndiger Rechtsprechung des BSG f�hrt der Tod eines einfach oder notwendig Beigeladenen nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens gem�� � 202 Satz 1 SGG iVm � 239 Abs 1 ZPO. Die genannte Vorschrift ist nur auf die Hauptbeteiligten des Verfahrens - Kl�ger und Beklagte - entsprechend anwendbar, nicht auf Beigeladene (vgl BSG Urteil vom 10.9.1980 - 11 RK 1/80 - BSGE 50, 196, 198 = SozR 1750 � 239 Nr 2 S 4 = juris RdNr 14 ff, 17; BSG Urteil vom 17.12.1986 - 11a RA 6/86 - BSGE 61, 100, 102 = SozR 1200 � 54 Nr 11 S 28 = juris RdNr 11; BSG Urteil vom 19.12.1991 - 12 RK 24/90 - BSGE 70, 72, 74 = SozR 3-5910 � 91a Nr 1 S 3; s auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, � 75 RdNr 17f; Gall in jurisPK-SGG, 2017, � 75 RdNr 161; Leopold in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, vor � 114 RdNr 11; R�hl in Zeihe/Hauck, SGG, Stand M�rz 2019, � 75 RdNr 53c; Hommel in Peters/Sautter/Wolff, SGG, � 75 RdNr 74, Stand April 2007; anders f�r notwendig Beigeladene: BVerwG Beschluss vom 23.10.1998 - 7 B 248.98 - Buchholz 310 � 65 VwGO Nr 129; s auch BFH Urteil vom 20.11.2014 - IV R 1/11 - BFHE 248, 28 RdNr 11).
18
Rechtsnachfolger eines verstorbenen Beigeladenen r�cken nicht automatisch in die prozessuale Stellung ein, die der Verstorbene bisher innegehabt hat (BSG Urteil vom 19.12.1991 - 12 RK 24/90 - BSGE 70, 72, 74 = SozR 3-5910 � 91a Nr 1 S 3). Denn die Position eines Beigeladenen im sozialgerichtlichen Verfahren wird nicht von der Universalsukzession in das Verm�gen des Erblassers umfasst (vgl � 1922 BGB). Dessen verfahrensrechtliche Stellung beruht vielmehr konstitutiv auf dem Beschluss des Gerichts, einen Dritten an einem f�r ihn fremden Rechtsstreit zu beteiligen (anders zur Vererblichkeit der Rechtsstellung einer Partei im Zivilprozess: BGH Urteil vom 16.3.1988 - IVa ZR 163/87 - BGHZ 104, 1, 4 = juris RdNr 10). Deshalb muss das Gericht nach dem Tod eines Beigeladenen eigenst�ndig pr�fen, ob die Voraussetzungen des � 75 Abs 2 SGG auch f�r dessen Rechtsnachfolger erf�llt sind. Ist das der Fall, kann eine notwendige Beiladung mit Zustimmung des Beizuladenden auch im Revisionsverfahren erfolgen (� 168 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). Erteilt ein notwendig beizuladender Rechtsnachfolger seine Zustimmung allerdings nicht, muss der Rechtsstreit zur Vornahme der notwendigen Beiladung an das LSG zur�ckverwiesen werden (BSG Urteil vom 27.2.1990 - 5 RJ 6/88 - juris RdNr 18; BSG Urteil vom 3.4.1990 - 10 RKg 23/89 - juris RdNr 15 mwN). Hierdurch wird gew�hrleistet, dass dem Beizuladenden, der das w�nscht, jedenfalls auch eine Tatsacheninstanz zur Verf�gung steht. Wird die Beiladung des Rechtsnachfolgers eines im Verlauf des Verfahrens verstorbenen Beigeladenen vorgenommen, tritt dieser nach den genannten Grunds�tzen allerdings nicht in die spezifische verfahrensrechtliche Position des zuvor Beigeladenen ein. Soweit der vormalige Beigeladene selbst als Revisionskl�ger das Rechtsmittel gef�hrt hat, erledigt sich vielmehr dieses Rechtsmittel aufgrund des Umstands, dass der Rechtsmittelf�hrer als Verfahrensbeteiligter weggefallen ist.
19
B) Die Revision des Kl�gers hat im Sinne einer Aufhebung des LSG-Urteils und der Zur�ckverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht Erfolg (� 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Der Senat kann aufgrund der vom LSG unterlassenen Beiladung des Insolvenzverwalters nicht abschlie�end in der Sache entscheiden.
20
1. Vor einer Entscheidung �ber die zuletzt noch verfolgte Zahlungsklage bedarf es allerdings nicht der notwendigen Beiladung des oder der Rechtsnachfolger des verstorbenen Vaters des Kl�gers.
21
Nach � 75 Abs 2 Alternative 1 SGG sind Dritte, die an einem streitigen Rechtsverh�ltnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegen�ber nur einheitlich ergehen kann, zu dem Verfahren beizuladen. Das Unterlassen einer in diesem Sinne notwendigen Beiladung ist ein von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel (stRspr, zB BSG Urteil vom 15.5.2019 - B 6 KA 5/18 R - juris RdNr 20, zur Ver�ffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 � 103 Nr 27 vorgesehen). Ein Erfordernis, den bzw die Rechtsnachfolger des verstorbenen Vaters des Kl�gers zu dem Rechtsstreit beizuladen, besteht in der hier zu beurteilenden Konstellation jedoch nicht. Der Kl�ger macht mit seiner Klage auf Zahlung von Honorar, das er durch seine vertragszahn�rztliche T�tigkeit vom 3.7.2007 bis zum 12.9.2008 erwirtschaftete, nach seinem Vortrag einen Anspruch gegen�ber der Beklagten geltend, den er im Wege der Vorausabtretung (Globalzession) an seine fr�here Ehefrau abgetreten hatte und der von dieser wiederum an seinen (zwischenzeitlich verstorbenen) Vater abgetreten wurde. Damit fordert er das von ihm eingeklagte Honorar nicht aus eigenem, sondern aus abgetretenem Recht im Rahmen einer gewillk�rten Prozessstandschaft (vgl Stra�feld in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, � 70 RdNr 57), wobei er allerdings nicht Zahlung an den Abtretungsempf�nger (Zessionar) verlangt, sondern - im Hinblick auf eine entsprechende Weisung des Zessionars - an sich selbst. Zu einem solchen Verfahren ist der Abtretungsempf�nger als behaupteter materieller Rechtsinhaber nicht notwendig beizuladen (R�hl in Zeihe/Hauck, SGG, � 75 Anm 15 c aa; anders Stra�feld in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, � 75 RdNr 62). Eine aufgrund gerichtlicher Beiladung "zwangsweise" Einbeziehung des Zessionars in einen Prozess, den er ausdr�cklich selbst nicht f�hren will, sondern vom Zedenten erledigen lassen m�chte, w�rde den Sinn und Zweck einer gewillk�rten und f�r zul�ssig erachteten Prozessstandschaft geradezu konterkarieren (Ulmer in Hennig, SGG, � 75 RdNr 60a, Stand September 2019). In diesem Sinne hat es der Senat bereits in der Vergangenheit nicht beanstandet, dass das Mitglied einer Berufsaus�bungsgemeinschaft (BAG) Anspr�che der BAG mit deren Erm�chtigung gerichtlich im eigenen Namen geltend macht, obwohl die BAG zu dem Verfahren nicht beigeladen war (vgl BSG Urteil vom 16.5.2018 - B 6 KA 15/17 R - SozR 4-2500 � 87b Nr 15 RdNr 15). Entsprechend hat auch der 1. Senat des BSG die notwendige Beiladung der Rechtsinhaber im Fall einer gewillk�rten Prozessstandschaft nicht verlangt (BSG Urteil vom 2.7.2013 - B 1 KR 18/12 R - BSGE 114, 36 = SozR 4-2500 � 130a Nr 9, RdNr 11 ff - hat nicht die Beiladung der betroffenen Apotheker als Inhaber der geltend gemachten Rechte f�r notwendig erachtet, sondern dies auf die betroffenen Krankenkassen und die m�glichen Haftungsschuldner bezogen; die Darstellung von Gall in jurisPK-SGG, 2017, � 75 RdNr 48 Fn 66 ist insoweit unzutreffend).
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2. Jedoch ist der Insolvenzverwalter �ber das Verm�gen des Kl�gers zum vorliegenden Rechtsstreit notwendig beizuladen.
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a) Das Berufungsgericht hat in dem hier angefochtenen Urteil festgestellt, dass am 12.9.2008 �ber das Verm�gen des Kl�gers ein Insolvenzverfahren er�ffnet worden ist (vgl dazu auch BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 38/17 R - SozR 4-2500 � 79 Nr 2 RdNr 2). Der BGH ist in einer vor Kurzem ergangenen, gleichfalls den Kl�ger betreffenden Entscheidung davon ausgegangen, dass eine Aufhebung dieses Insolvenzverfahrens bislang noch nicht erfolgt ist (BGH Urteil vom 6.6.2019 - IX ZR 272/17 - NJW 2019, 2156 RdNr 41). Dem entsprechend hat auch der Insolvenzverwalter, der in dem ebenfalls am heutigen Tag m�ndlich verhandelten Parallelverfahren des Kl�gers (B 6 KA 10/18 R) beigeladen und anwesend war, auf Anfrage des Senats erkl�rt, dass dieses Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen sei und er derzeit weder eine Erkl�rung �ber die Aufnahme des Rechtsstreits abgeben noch die Freigabe zugunsten des Kl�gers erkl�ren k�nne.
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b) Unter diesen Umst�nden bedarf es vor einer abschlie�enden Entscheidung der (notwendigen) Beiladung des Insolvenzverwalters zu dem Rechtsstreit. Ihm gegen�ber kann eine Entscheidung �ber die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspr�che in Bezug auf Honorarforderungen, die der Kl�ger als Vertragszahnarzt vor dem Zeitpunkt der Er�ffnung des Insolvenzverfahrens erwirtschaftet hat, nur einheitlich iS des � 75 Abs 2 Satz 1 Alt 1 SGG ergehen. Soweit die M�glichkeit besteht, dass Forderungen zur Insolvenzmasse geh�ren (vgl � 35 InsO - dazu sogleich unter c), muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass dem Insolvenzverwalter als "Partei kraft Amtes" die alleinige Verwaltungs- und Verf�gungsbefugnis �ber zur Insolvenzmasse geh�rende Verm�gensbestandteile zukommt (� 80 Abs 1 InsO - s dazu Loose/Pieperjohanns, ZFSH/SGB 2018, 79, 81). Mit einer gerichtlichen Entscheidung �ber das Bestehen oder Nichtbestehen solcher Forderungen wird zwangsl�ufig unmittelbar in die Rechtssph�re des Insolvenzverwalters eingegriffen. Dieser ist deshalb zu dem betreffenden Verfahren notwendig beizuladen (vgl BSG Urteil vom 12.7.1990 - 4 RA 47/88 - BSGE 67, 143, 152 = SozR 3-1200 � 52 Nr 1 S 11 = juris RdNr 42). Das gilt jedenfalls, solange der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits nicht ausdr�cklich abgelehnt (� 85 Abs 2 InsO) oder - was dem gleichsteht - den Streitgegenstand aus der Masse freigegeben und auf diese Weise einen zur Insolvenzmasse geh�renden Verm�gensgegenstand in das insolvenzfreie Verm�gen des Schuldners �berf�hrt hat (BGH Urteil vom 7.12.2006 - IX ZR 161/04 - ZIP 2007, 194 = juris RdNr 18 ff).
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c) Die Zugeh�rigkeit der hier vom Kl�ger geltend gemachten Forderungen zur Insolvenzmasse ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Streitbefangen sind Honorarforderungen, die aufgrund der vertragszahn�rztlichen T�tigkeit des Kl�gers im Zeitraum 3.7.2007 bis 12.9.2008 entstanden sind, die dieser aber bereits am 15.12.1992 sicherungshalber im Rahmen einer Globalzession an seine fr�here Ehefrau im Voraus abgetreten hatte. Aufgrund der Sicherungsabtretung hat sich an der haftungsm��igen Zuordnung dieser Forderungen - soweit sie im Zeitpunkt der Er�ffnung des Insolvenzverfahrens noch bestanden - zur Insolvenzmasse nichts ge�ndert, wie sich insbesondere aus dem Einziehungs- und Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach � 166 Abs 2 InsO ergibt (BGH Urteil vom 17.11.2005 - IX ZR 174/04 - ZIP 2006, 91 = juris RdNr 6; BGH Urteil vom 5.10.2010 - VI ZR 257/08 - NJW 2010, 3779 RdNr 9; s auch Vollkommer, MDR 1998, 1269, 1271). Ungeachtet dessen besteht ein Massebezug aber auch in F�llen, in denen der Schuldner eine Forderung vor Insolvenzer�ffnung abgetreten hat, die Abtretung aber nach insolvenzrechtlichen Vorschriften anfechtbar ist (BGH Zwischenurteil vom 11.2.2010 - VII ZR 225/07 - ZIP 2010, 646 = juris RdNr 8). Mit der Er�ffnung des Insolvenzverfahrens entsteht das Anfechtungsrecht nach den �� 129 ff InsO, das eine Benachteiligung der Insolvenzgl�ubiger verhindern soll. Hierdurch wird der Insolvenzverwalter in die Lage versetzt, zuvor abgetretene Forderungen wieder zur Masse zu ziehen. Das begr�ndet ein sch�tzenswertes Interesse daran, dass der Insolvenzverwalter solche Forderungen zun�chst als Prozessstandschafter und nach m�glicher Anfechtung als Partei kraft Amtes weiter verfolgen kann (BGH aaO). Dass der Insolvenzverwalter das Anfechtungsrecht bereits geltend gemacht hat, ist dazu nicht erforderlich (BGH aaO). Hier kommen eventuell die Anfechtungsm�glichkeiten nach �� 132, 133 InsO in Betracht. Dabei gilt in Bezug auf die zu beachtenden Anfechtungsfristen (zB bei vors�tzlicher Gl�ubigerbenachteiligung hinsichtlich der Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Insolvenzer�ffnung vorgenommen hat) im Fall der Abtretung einer k�nftig entstehenden Forderung die Abtretung erst mit der Entstehung dieser Forderung als vorgenommen (� 140 Abs 1 InsO, vgl BGH Urteil vom 30.1.1997 - IX ZR 89/96 - ZIP 1997, 513 = juris RdNr 9). Ob unter den genannten Gesichtspunkten die hier streitbefangenen Forderungen zur Insolvenzmasse geh�ren, kann nur in einem Verfahren gekl�rt werden, an dem der Insolvenzverwalter beteiligt ist. Er muss deshalb zu dem Rechtsstreit notwendig beigeladen werden.
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d) Eine Freigabe der mit der Klage geltend gemachten Forderungen durch den Insolvenzverwalter, die eine Beiladung er�brigen w�rde, ist nach dessen Angaben gegen�ber dem Senat bislang nicht erfolgt. Entgegen der Ansicht des Kl�gers kann eine Freigabe nicht darin gesehen werden, dass der Insolvenzverwalter auf eine schriftliche Anfrage des Kl�gers vom 1.5.2015, ob der Klagegegenstand aus der Insolvenzmasse freigegeben werde, nicht reagiert hat. Schweigen ist nach allgemeinen Grunds�tzen nicht als Zustimmung zu werten (vgl BGH Beschluss vom 19.9.2002 - V ZB 37/02 - BGHZ 152, 63 = juris RdNr 11; s auch Ellenberger in Palandt, BGB, 78. Aufl 2019, Einf�hrung vor � 116 RdNr 7). Eine ausdr�ckliche Erkl�rung zur Freigabe durch den Insolvenzverwalter ist schon deshalb zu fordern, weil durch die Freigabe ein Beteiligtenwechsel in einem anh�ngigen Aktivprozess eintritt und das Gesetz in � 85 Abs 1 Satz 2 InsO iVm � 239 Abs 2 ZPO eine spezielle Regelung f�r den Fall enth�lt, dass der Insolvenzverwalter sich nicht zur Aufnahme eines aufgrund Insolvenzer�ffnung unterbrochenen Prozesses erkl�rt. In diesem Sinne ist auch der BGH davon ausgegangen, dass nur eine ausdr�ckliche Freigabe durch den Insolvenzverwalter zum Erl�schen des Insolvenzbeschlags, zur Wiedererlangung der Verf�gungsbefugnis des Schuldners �ber den Gegenstand und letztlich zur Beseitigung des in � 240 ZPO angeordneten Prozesshindernisses f�hrt (BGH Urteil vom 21.4.2005 - IX ZR 281/03 - BGHZ 163, 32 = juris RdNr 12; zur erforderlichen Rechtssicherheit f�r die Annahme, die Unterbrechung eines Rechtsstreits sei beendet, s auch BGH Zwischenurteil vom 11.2.2010 - VII ZR 225/07 - ZIP 2010, 646 = juris RdNr 17).
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e) Der Senat konnte die notwendige Beiladung des Insolvenzverwalters nicht selbst vornehmen, nachdem dieser die daf�r erforderliche Zustimmung nicht erteilt hat (� 168 Satz 2 SGG). Somit ist der Rechtsstreit zur Nachholung dieser Beiladung sowie zur Kl�rung der Frage des Insolvenzbeschlags der streitbefangenen Forderungen an das Berufungsgericht zur�ckzuverweisen (� 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
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C) Im Rahmen seiner erneuten Entscheidung wird das LSG Folgendes zu beachten haben:
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1. Die streitbefangenen Honoraranspr�che gegen die Beklagte hat der Kl�ger mit Globalabtretungsvertrag vom 15.12.1992 wirksam an seine vormalige Ehefrau abgetreten; diese wiederum hat durch eine weitere Vereinbarung mit dem vormals Beigeladenen vom 22.9.2008 den �bergang der Anspr�che auf den Vater des Kl�gers bewirkt (so bereits Senatsurteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 38/17 R - SozR 4-2500 � 79 Nr 2 RdNr 13 - in Bezug auf Honoraranspr�che f�r das Quartal 3/2013). Auch wenn der BGH f�r Honoraranspr�che, die nach Er�ffnung und vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens zur Entstehung gelangen, nunmehr die Wirksamkeit einer Vorausabtretung gem�� � 91 Abs 1 InsO verneint, ist das f�r die hier streitigen, vor Er�ffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Honoraranspr�che ohne Bedeutung (vgl BGH Urteil vom 6.6.2019 - IX ZR 272/17 - BGHZ 222, 165 = NJW 2019, 2156, RdNr 35 ff, 40).
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Entgegen der Ansicht des LSG sind diese Abtretungen auch nicht im Hinblick auf das Abtretungsverbot nach � 8 Satz 2 der Abrechnungsordnung der Beklagten (in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung) unwirksam. Der Senat hat im Urteil vom 27.6.2018 eingehend begr�ndet, weshalb die genannte Regelung mit h�herrangigem Recht unvereinbar und damit nichtig ist (B 6 KA 38/17 R - SozR 4-2500 � 79 Nr 2 RdNr 23 ff). Daran h�lt er auch in Kenntnis des Umstands fest, dass der BGH Zweifel angedeutet hat, ob er dieser rechtlichen Bewertung folgen w�rde, wenn es entscheidungserheblich darauf ank�me (vgl BGH Urteil vom 6.6.2019 - IX ZR 272/17 - BGHZ 222, 165 = NJW 2019, 2156, RdNr 33). Zwar wird eine W�rdigung dieser �u�erung dadurch erschwert, dass der 9. Senat des BGH seine Vorbehalte gegen�ber der genannten Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht n�her erl�utert hat. Aus Sicht des obersten Gerichtshof des Bundes, der f�r die rechtliche Beurteilung �ffentlich-rechtlicher Satzungsregelungen wie der hier streitigen Abrechnungsordnung prim�r rechtswegzust�ndig ist (vgl � 51 Abs 1 Nr 2, Abs 2 Satz 1 letzter Halbsatz SGG), erscheint gleichwohl die vom BGH offenbar bevorzugte Anwendung seiner Rechtsprechung zur Rechtm��igkeit von Abtretungsverboten in Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen des Privatrechtsverkehrs im vorliegenden Kontext wenig �berzeugend. Sie wird der besonderen Bedeutung sicherungshalber vereinbarter Globalzessionen von Honoraranspr�chen f�r die Finanzierung einer vertrags(zahn)�rztlichen Praxisgr�ndung oder eines Praxiskaufs insbesondere im Krisenfall nicht gerecht. Das gilt umso mehr, als der 9. Senat des BGH seine Entscheidung ma�geblich darauf st�tzt, dass ein generell von ihm gebilligtes Abtretungsverbot nach seinem legitimen Zweck jedenfalls dann nicht einschl�gig sein k�nne, wenn ein Vertragszahnarzt die von ihm abgetretene Forderung aufgrund einer Einziehungserm�chtigung f�r den Zessionar geltend mache. Der Ansicht, dass sich eine KZ�V in einem solchen Fall "bei der Abwicklung von Honoraranspr�chen nicht rechtsunkundigen und unerfahrenen Dritten gegen�ber" sehe (vgl BGH Urteil vom 6.6.2019 - aaO RdNr 32), vermag der seit langem f�r Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht zust�ndige erkennende Senat nicht ohne Weiteres beizupflichten. Auf diese unterschiedlichen Sichtweisen kommt es im vorliegenden Fall allerdings f�r die Entscheidung nicht an.
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2. Im Rahmen der Beurteilung des vom Kl�ger geltend gemachten Anspruchs in Bezug auf die von der Beklagten an seinen vormaligen Betreuer ausgezahlten Honorarbetr�ge wird das LSG vor einer erneuten Entscheidung noch zu ermitteln haben, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, unter denen Zahlungen an einen gerichtlich bestellten Betreuer als Zahlungen an den zur Entgegennahme der Leistungen berechtigten Kl�ger zu werten sind (vgl LSG-Urteil S 8 unten).
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Die Beklagte hat f�r die Quartale 1/2007 bis 3/2007 Honorare in H�he von insgesamt 58 639,25 Euro auf ein Treuhandkonto von Rechtsanwalt S., dem damals gerichtlich bestellten Betreuer des Kl�gers, ausgezahlt. Dieser war nach den Feststellungen des LSG f�r den Aufgabenkreis Verm�genssorge bestellt und damit berechtigt, den Kl�ger in diesem Aufgabenkreis gerichtlich und au�ergerichtlich zu vertreten (� 1902 BGB); er konnte daher grunds�tzlich auch Empfangsvertreter des Kl�gers sein (vgl Fetzer in M�nchener Komm zum BGB, 8. Aufl 2019, � 362 RdNr 16; Olzen in Staudinger, � 362 BGB, Neubearbeitung 2016, RdNr 37).
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Die gesetzliche Vertretungsmacht des Betreuers unterliegt allerdings gewissen Einschr�nkungen. � 1908i Abs 1 Satz 1 BGB ordnet f�r die Betreuung eine sinngem��e Anwendung der Regelungen zur Vormundschaft (ua) in � 1812 BGB an. Nach � 1812 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 3 BGB (ma�geblich ist hier noch die bis zum 31.8.2009 geltende Fassung der Bekanntmachung vom 2.1.2001, BGBl I 42) kann ein Vormund �ber eine Forderung oder �ber ein anderes Recht, kraft dessen der M�ndel eine Leistung verlangen kann, nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (ab 1.9.2009: des Familiengerichts) verf�gen. Als "anderes Recht" kommt in diesem Zusammenhang in Betracht, dass der Gl�ubiger der Forderung einen Dritten - den M�ndel bzw Betreuten - erm�chtigt hat, die Leistung in eigenem Namen mit befreiender Wirkung in Empfang zu nehmen (� 362 Abs 2 iVm � 185 Abs 1 BG; vgl BGH Urteil vom 25.3.1983 - V ZR 168/81 - BGHZ 87, 156, 163 = juris RdNr 21; s auch Fetzer in M�nchener Komm zum BGB, 8. Aufl 2019, � 362 RdNr 17). Letzteres ist hier von Bedeutung, weil die Honoraranspr�che des Kl�gers schon viele Jahre vor der Einrichtung der Betreuung an dessen fr�here Ehefrau abgetreten waren, die ihrerseits den Kl�ger berechtigt hatte, die ihr zustehenden Honorarforderungen in eigenem Namen einzuziehen. Sowohl die Abtretung als auch die damit verbundene Einziehungserm�chtigung f�r den Kl�ger konnten allerdings immer nur den unpf�ndbaren Betrag des Arbeitseinkommens erfassen, da sie im �brigen unwirksam waren (� 400 BGB iVm � 850 Abs 1 und 2, � 850c, � 850e und � 850f ZPO).
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Als Verf�gung �ber eine Geldforderung iS des � 1812 Abs 1 Satz 1 BGB gilt auch die Annahme einer dem M�ndel bzw dem Betreuten geschuldeten Geldleistung (von Crailsheim in J�rgens, Betreuungsrecht, 6. Aufl 2019, � 1812 BGB RdNr 3). Deshalb bedarf die Einziehung von Forderungen des Betreuten durch den Betreuer grunds�tzlich der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und kommt der Entgegennahme von Zahlungen durch den Betreuer grunds�tzlich auch nur mit einer solchen Genehmigung schuldbefreiende Wirkung iS des � 362 BGB zu (BGH Urteil vom 8.11.2005 - XI ZR 74/05 - NJW 2006, 430 = juris RdNr 16; Reinfarth in Jurgeleit, Betreuungsrecht, 4. Aufl 2018, � 1812 BGB RdNr 7). Ausnahmsweise ist eine einzelfallbezogene Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erforderlich, wenn entweder einer der in � 1813 Abs 1 BGB aufgef�hrten Tatbest�nde vorliegt (die f�r vertragszahn�rztliche Honorarzahlungen ggf einschl�gige Ziffer 3 in der ab 1.9.2009 geltenden Fassung der Vorschrift - Auszahlung des Guthabens aus einem Kontokorrentkonto - ist f�r die hier streitbefangenen Zahlungen im Jahr 2007 noch nicht anwendbar) oder das Vormundschaftsgericht dem Betreuer eine allgemeine Erm�chtigung zur Annahme von Honorarzahlungen erteilt hat (� 1825 BGB). Fehlt es aber sowohl an einer einzelfallbezogenen Genehmigung als auch an einer allgemeinen Erm�chtigung zur Annahme einer dem Betreuten geschuldeten (oder einer an ihn zu erbringenden) Leistung durch den Betreuer, waren die Zahlungen der Beklagten an den Betreuer nicht schuldbefreiend. Ein daraus resultierender bereicherungsrechtlicher R�ckforderungsanspruch der Beklagten w�rde sich unmittelbar gegen den Betreuer als Empf�nger der Zahlung richten (vgl BGH Urteil vom 8.11.2005 - XI ZR 74/05 - NJW 2006, 430 = juris RdNr 16; s dazu auch Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 4. Aufl 2011, � 1812 BGB RdNr 10, 33).
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Feststellungen des LSG dazu, ob dem Betreuer des Kl�gers vom Vormundschaftsgericht eine einzelfallbezogene Genehmigung oder eine allgemeine Erm�chtigung zur Annahme der Honorarzahlungen erteilt worden war, fehlen bislang. Da die Aufnahme einer allgemein erteilten Erm�chtigung in die Bestallungsurkunde des Betreuers zwar m�glich und zweckm��ig, aber nicht zwingend ist (G�tz in Palandt, BGB, 78. Aufl 2019, � 1825 RdNr 2; Damrau/Zimmermann, aaO, � 1825 BGB RdNr 4), kann allein aus der bei den Akten befindlichen und einen solchen Zusatz nicht enthaltenden Bestallungsurkunde noch nicht geschlossen werden, dass eine allgemeine Erm�chtigung hier nicht erteilt worden war. Deshalb wird das LSG im wiederer�ffneten Berufungsverfahren zur weiteren Sachaufkl�rung hinsichtlich der damaligen Befugnisse des Betreuers des Kl�gers insbesondere auch die Betreuungsakte des Vormundschaftsgerichts beiziehen m�ssen.
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D) Das LSG wird bei seiner abschlie�enden Entscheidung auch �ber die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Prof. Dr. Wenner
Rademacker
Gasser
Jacoby
Dr. Moll-Knupfer
Verk�ndet am 11.12.2019
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