Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. b) RdSchr. vom 18.03.2020, Sozialversicherungsabkommen
Tit. b) RdSchr. vom 18.03.2020
Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer
Tit. 2.1 – Über- und zwischenstaatliches Recht → Tit. 2.1.2 – Persönlicher Geltungsbereich
Tit. b) RdSchr. vom 18.03.2020 – Sozialversicherungsabkommen
(1) Die Zuständigkeitsregelungen der Sozialversicherungsabkommen gelten in der Regel unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person (Beispiel 6.1 - Arbeitnehmer B). Die Abkommen mit Marokko und Tunesien gelten hinsichtlich der Zuständigkeitsregelungen nur für deutsche und marokkanische bzw. deutsche und tunesische Staatsangehörige sowie für Flüchtlinge und Staatenlose.