Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 28a SGB XI Tit. 1 RdSchr. vom 21.04.2020, Leistungsarten
Zu § 28a SGB XI Tit. 1 RdSchr. vom 21.04.2020
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 28a SGB XI – Leistungen bei Pflegegrad 1
Zu § 28a SGB XI Tit. 1 RdSchr. vom 21.04.2020 – Leistungsarten
Wie § 28 Abs. 1 bis 1b SGB XI enthält § 28a SGB XI eine Übersicht über die Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegegebedürftige des Pflegegrades 1, ohne selbst eine anspruchsbegründende Bestimmung zu sein. Die konkreten Leistungsvoraussetzungen ergeben sich aus den §§ 14 bis 18 SGB XI sowie §§ 7a und b, 37 Abs. 3, 38a, 40, 43 Abs. 3, 43b, 44a und 45 sowie 45b SGB XI.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch das Gemeinsame Rundschreiben vom 1. Dezember 2021