Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Zu § 18a SGB XI Tit. 3 RdSchr. vom 21.04.2020, Empfehlungen zu präventiven Maßnahmen
Zu § 18a SGB XI Tit. 3 RdSchr. vom 21.04.2020
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 18a SGB XI – Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten
Zu § 18a SGB XI Tit. 3 RdSchr. vom 21.04.2020 – Empfehlungen zu präventiven Maßnahmen
Die Pflegekasse ist verpflichtet, dem Antragsteller die Feststellungen des MDK oder des von ihr beauftragten Gutachters zu Maßnahmen der Prävention zu erläutern. Hierzu gehört die Information, ob und welche Leistungen nach den Empfehlungen des MDK oder des von ihr beauftragten Gutachters erfolgsversprechend sind. Wird ein Beratungsbedarf zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V festgestellt, ist dem Antragsteller eine Beratung anzubieten.
Wird eine Beratung zu Leistungen zur Primärprävention nach § 20 Abs. 5 SGB V empfohlen, kann sich diese ausschließlich auf die Maßnahmen/Kurse zu den Handlungsfeldern Bewegungsförderung/Sturzprävention, Gewichtsreduktion, Beseitigung von Mangel- und Fehlernährung, Verbesserung der psychosozialen Gesundheit und verantwortungsbewusster Umgang mit Sucht-/Genussmitteln (u. a. Nikotin, Alkohol) beziehen.