Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 18a SGB XI Tit. 2 RdSchr. vom 21.04.2020, Empfehlungen zu Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Zu § 18a SGB XI Tit. 2 RdSchr. vom 21.04.2020
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 18a SGB XI – Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten
Zu § 18a SGB XI Tit. 2 RdSchr. vom 21.04.2020 – Empfehlungen zu Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Die Pflegekasse ist verpflichtet, dem Antragsteller die Feststellungen des MDK oder des von ihr beauftragten Gutachters zu Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu erläutern. Hierzu gehört die Information, ob und welche Leistungen nach den Empfehlungen des MDK oder des von ihr beauftragten Gutachters erfolgsversprechend und zumutbar sind, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Der MDK oder der beauftragte Gutachter informiert dafür in seiner Stellungnahme, ob Empfehlungen für die Durchführung von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen ausgesprochen werden. Dabei sollen Zuweisungsempfehlungen und Empfehlungen zur Durchführung ausgesprochen werden. Werden keine Empfehlungen zur Einleitung von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen ausgesprochen, sollen Angaben zu den Gründen getroffen werden. Dies kann beispielsweise das Abwarten der Wirkung einer abgeschlossenen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme oder das Nichtvorliegen der Rehabilitationsfähigkeit des Antragstellers sein. Auch im Falle einer negativen Rehabilitationsempfehlung ist der Antragsteller zu informieren.
Gleichzeitig hat die Pflegekasse den Antragsteller darüber zu informieren, dass mit der Zuleitung einer Mitteilung über den Rehabilitationsbedarf an den zuständigen Rehabilitationsträger ein Antragsverfahren auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend den Vorschriften des Neunten Buches ausgelöst wird, sofern der Antragsteller in dieses Verfahren eingewilligt hat (zum Antragsverfahren vgl. § 31 SGB XI).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch das Gemeinsame Rundschreiben vom 1. Dezember 2021