Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 146 SGB XI Tit. 2 RdSchr. vom 21.04.2020, Beratungsbesuche durch stationäre Einrichtungen
Zu § 146 SGB XI Tit. 2 RdSchr. vom 21.04.2020
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 146 SGB XI – Übergangs- und Überleitungsregelungen zur Beratung nach § 37 Absatz 3
Zu § 146 SGB XI Tit. 2 RdSchr. vom 21.04.2020 – Beratungsbesuche durch stationäre Einrichtungen
In der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung des § 37 Abs. 3 SGB XI konnten stationäre Einrichtungen i. S. d. § 71 Abs. 2 SGB XI Beratungsbesuche durchführen. Damit diese Einrichtungen auch weiterhin Bratungsbesuche durchführen können, gelten sie seit dem 01.01.2019 als anerkannte Beratungsstellen nach § 37 Abs. 7 SGB XI. Dies gilt jedoch nur für stationäre Einrichtungen, die nach der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung tatsächlich Beratungsbesuche durchgeführt haben.
Für die Höhe der Vergütung gilt das Verfahren der Festlegung der Vergütungshöhe durch die Landesverbände der Pflegekassen nach § 37 Abs. 3 Satz 7 SGB XI.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch das Gemeinsame Rundschreiben vom 1. Dezember 2021