Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 146 SGB XI Tit. 1 RdSchr. vom 21.04.2020, Vergütung der Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Zu § 146 SGB XI Tit. 1 RdSchr. vom 21.04.2020
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 146 SGB XI – Übergangs- und Überleitungsregelungen zur Beratung nach § 37 Absatz 3
Zu § 146 SGB XI Tit. 1 RdSchr. vom 21.04.2020 – Vergütung der Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Seit 01.01.2019 vereinbaren die Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften mit dem Träger der zugelassenen Pflegedienste oder mit den von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft unter Berücksichtigung der ambulanten Vergütungsregelungen nach § 89 Abs. 1 und 3 SGB XI die Höhe der Vergütung der Beratungsbesuche durch zugelassene Pflegedienste oder der von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft.
Die Höhe der Vergütung der Beratungen durch zugelassene Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften werden ab dem Jahr 2020 durch die Landesverbände der Pflegekassen unter Zugrundelegung der mit den Pflegediensten oder von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkräften vereinbarten Vergütungssätze mit Wirkung für alle Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen jeweils für die Dauer eines Jahres festgelegt.
Bis zum Zeitpunkt der Festlegung der Vergütungshöhen gelten die bis zum 31.12.2018 geltenden gesetzlichen Vergütungssätze. Demnach beträgt die Höhe der Vergütung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 bis zu 23,00 EUR und in den Pflegegraden 4 und 5 bis zu 33,00 EUR. Diese Regelung gilt entsprechend für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die ambulante Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI beziehen und den Beratungseinsatz nicht verpflichtend in Anspruch nehmen. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können bis zu 23,00 EUR vergütet werden. Für Beihilfeberechtigte gilt § 28 Abs. 2 SGB XI (vgl. Ziffer 2 zu § 28 SGB XI).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch das Gemeinsame Rundschreiben vom 1. Dezember 2021