Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 144 SGB XI Tit. 1 RdSchr. vom 21.04.2020, Allgemeines
Zu § 144 SGB XI Tit. 1 RdSchr. vom 21.04.2020
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 144 SGB XI – Überleitungs- und Übergangsregelung; Verordnungsermächtigung
Zu § 144 SGB XI Tit. 1 RdSchr. vom 21.04.2020 – Allgemeines
Zum 01.01.2020 erfolgt aufgrund der Einführung der Personenzentrierung in der Eingliederungshilfe die Neuregelung des § 43a SGB XI (vgl. Ziffer 1 zu § 43a SGB XI). Demnach haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 einen Anspruch auf Leistungen nach § 43a SGB XI, die in Einrichtungen i. S. d. § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI oder Räumlichkeiten i. S. d. § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI leben.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die am 01.01.2017 einen Anspruch auf ambulante Leistungen hatten und nicht in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 71 Abs. 4 SGB XI in der am 31.12.2016 geltenden Fassung lebten, haben auch weiterhin einen Anspruch auf die ambulanten Leistungen. Die ab 01.01.2020 geltende Fassung des § 43a SGB XI findet auf diese keine Anwendung, auch wenn es sich bei der Wohnform, in der sie leben, tatsächlich um eine Räumlichkeit i. S. d. § 71 Abs. 4 SGB XI handelt.
Der Besitzstand gilt auch dann, wenn der anspruchsberechtigte Pflegebedürftige nach dem 01.01.2017 in eine andere Wohnform gewechselt hat, die ebenfalls nicht der Regelung des § 43a SGB XI in der am 01.01.2017 geltenden Fassung unterfallen wäre (z. B. Wechsel von einer ambulant betreuten Wohngruppe i. S. d. § 38a SGB XI in einen Einzelhaushalt).
Wechselt der anspruchsberechtigte Pflegebedürftige nach dem 01.01.2017 in eine Wohnform, auf die die Regelung des § 43a SGB XI in der am 01.01.2017 geltenden Fassung Anwendung gefunden hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt dort gelebt hätte, so findet der Besitzstandsschutz keine Anwendung. Der Besitzstandschutz besteht jedoch dann wieder, wenn er aus dieser Wohnform in eine Wohnform wechselt, die der Regelung des § 43a SGB XI in der am 01.01.2017 geltenden Fassung nicht unterlegen hätte (z. B. Wechsel aus einem Einzelhaushalt in eine vollstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe und anschließender Wechsel in eine ambulant betreuten Wohngruppe).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch das Gemeinsame Rundschreiben vom 1. Dezember 2021