Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 141 SGB XI Tit. 4.4 RdSchr. vom 21.04.2020, Besitzstandschutz bei Kurzzeitpflege
Zu § 141 SGB XI Tit. 4.4 RdSchr. vom 21.04.2020
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 141 SGB XI – Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen → Zu § 141 SGB XI Tit. 4 – Besitzstandsschutz bei vollstationärer Pflege
Zu § 141 SGB XI Tit. 4.4 RdSchr. vom 21.04.2020 – Besitzstandschutz bei Kurzzeitpflege
(1) Für Pflegebedürftige, die am 31.12.2016 Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 1 und 2 SGB XI in Anspruch nehmen, gilt der am 31.12.2016 gezahlte Pflegesatz für die Dauer der Kurzzeitpflege fort. Dieser Besitzstandsschutz erstreckt sich ausschließlich auf die pflegebedingten Aufwendungen nach § 84 Abs. 1 SGB XI und gilt nicht für die Beträge für Unterkunft und Verpflegung nach § 87 SGB XI.
(2) Nimmt der Pflegebedürftige am 31.12.2016 Leistungen der Kurzzeitpflege und nach dem Ende der Kurzzeitpflege ohne Unterbrechung des Heimaufenthalts auch Sachleistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI in derselben Einrichtung in Anspruch, hat die Pflegekasse ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme von vollstationärer Pflege im Rahmen des Besitzstandsschutzes einen Zuschlag an die Einrichtung zu zahlen. Der Zuschlag ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil im Januar 2017 und dem individuellen Eigenanteil für die pflegebedingten Aufwendungen, den der Pflegebedürftige im Monat Dezember 2016 in der vollstationären Pflege zu tragen gehabt hätte. Für die Ermittlung des Besitzstandsschutzbetrages wird der Pflegebedürftige damit so gestellt, als wenn er nicht zunächst Leistungen der Kurzzeitpflege, sondern bereits am 31.12.2016 Sachleistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch genommen hätte (= fiktive Rückbetrachtung).
Beispiel
Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe 2 ist vom 23.12.2016 bis zum 20.01.2017 in der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI. Ab 21.01.2017 nimmt er die Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI ohne Unterbrechung in derselben Einrichtung in Anspruch. Zum 01.01.2017 wird er in den Pflegegrad 3 übergeleitet.
Dezember 2016
Individueller Eigenanteil im Dezember 2016 | |
in der vollstationären Pflegeeinrichtung (fiktiv): | 820,00 EUR |
Januar 2017
Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil | |
in der vollstationären Pflegeeinrichtung: | 980,00 EUR |
Differenz: | 160,00 EUR |
Ergebnis:
Da der einrichtungseinheitliche Eigenanteil im Januar 2017 höher ist als der fiktiv ermittelte individuelle Eigenanteil, den der Pflegebedürftige im Monat Dezember 2016 in der vollstationären Pflegeeinrichtung zu zahlen gehabt hätte, beträgt der Zuschlag ab 01.01.2017 160,00 EUR.
(3) Wird der Aufenthalt in der Einrichtung durch einen vollstationären Krankenhausaufenthalt unterbrochen und kehrt der Pflegebedürftige unmittelbar nach diesem Krankenhausaufenthalt in dieselbe Einrichtung zurück, um Sachleistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch zu nehmen, besteht ein Anspruch auf den Besitzstandsschutzbetrag. Bei einer Unterbrechung des Aufenthaltes durch häusliche Pflege von mehr als 56 Tagen besteht hingegen kein Anspruch auf den Besitzstandsschutzbetrag (vgl. 4.3.4) .
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch das Gemeinsame Rundschreiben vom 1. Dezember 2021