Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 7a SGB XI Tit. 6 RdSchr. vom 21.04.2020, Finanzierung
Zu § 7a SGB XI Tit. 6 RdSchr. vom 21.04.2020
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 7a SGB XI – Pflegeberatung
Zu § 7a SGB XI Tit. 6 RdSchr. vom 21.04.2020 – Finanzierung
Aufwendungen der Pflegekassen für die Pflegeberatung werden über den Leistungshaushalt der Pflegekasse getragen und zur Hälfte auf die Verwaltungskostenpauschale nach § 56 Abs. 3 Satz 1 SGB XI angerechnet. D. h. die Hälfte der Aufwendungen trägt die Krankenkasse durch die entsprechende Verminderung des Erstattungsbetrages für den Verwaltungskostenersatz.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch das Gemeinsame Rundschreiben vom 1. Dezember 2021