Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 45d SGB XI Tit. 2 RdSchr. vom 21.04.2020, Abgrenzung zur Förderung nach § 20h SGB V
Zu § 45d SGB XI Tit. 2 RdSchr. vom 21.04.2020
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 45d SGB XI – Förderung der Selbsthilfe, Verordnungsermächtigung
Zu § 45d SGB XI Tit. 2 RdSchr. vom 21.04.2020 – Abgrenzung zur Förderung nach § 20h SGB V
Antragsteller, die Fördermittel nach § 45d SGB XI beantragen, müssen sich grundsätzlich an die Länder und Kommunen wenden. Über die konkrete Förderung entscheiden nach entsprechender Antragsprüfung von den Ländern bestimmte Stellen, in denen auch Vertreter der Pflegekassen/-verbände mitwirken. Fördermittel nach § 45d SGB XI werden erst dann aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung gestellt, wenn die Länder mit den Landesverbänden der Pflegekassen sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. hierüber Einvernehmen hergestellt haben. Viele Länder sehen vor, dass die Förderung nach § 45d SGB XI als Zuschuss in die Förderung von Seniorennetzwerken oder für Pflegebegleiter-Initiativen (mit entgeltlichen Dienstleistungen) fließt. Würden die bislang über § 20h SGB V geförderten Antragsteller auf die Förderung nach § 45d SGB XI verwiesen, könnte dies zur Folge haben, dass Anträge aufgrund der Ausgestaltung der Förderung auf Landesebene ins Leere laufen.
Für den Fall, dass sich Antragsteller, die bislang Fördermittel nach § 45d SGB XI erhalten haben, erstmals an die GKV-Gemeinschaftsförderungen oder auch die Krankenkassen/-verbände mit Projektanträgen wenden, wird empfohlen, diese Anträge vor allem im Hinblick darauf zu prüfen, ob die Anträge nicht nur die Förderzwecke, sondern auch die sonstigen Fördervoraussetzungen des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung (abrufbar auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes unter www.gkv-spitzenverband.de ) erfüllen. Geprüft werden muss u.a., ob die beantragten Angebote tatsächlich vom Selbsthilfeprinzip getragen werden. Zu beachten ist auch, dass der Leitfaden zur Selbsthilfeförderung bestimmte Antragsteller, wie u.a. Wohlfahrtsverbände, von der Förderung ausschließt. Eine Förderung nach § 20h SGB V ist z. B. zudem nicht für indikationsspezifische Selbsthilfekontaktstellen zum Thema "Pflege" möglich. Um Doppelförderungen zu vermeiden, ist daher unverzichtbar, dass Antragsteller in ihren Unterlagen unter "geplante Einnahmen" transparent machen, ob und wo sie weitere Fördermittel beantragt haben - dies gilt sowohl für die Pauschal- als auch für die Projektförderung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch das Gemeinsame Rundschreiben vom 1. Dezember 2021