Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 45a SGB XI Tit. 1.4 RdSchr. vom 21.04.2020, Art der Angebote
Zu § 45a SGB XI Tit. 1.4 RdSchr. vom 21.04.2020
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 45a SGB XI – Angebot zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags(Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung → Zu § 45a SGB XI Tit. 1 – Allgemeines
Zu § 45a SGB XI Tit. 1.4 RdSchr. vom 21.04.2020 – Art der Angebote
Zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag zählen insbesondere
Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen (z B. Alzheimergruppen),
Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger oder vergleichbar nahestehender Pflegepersonen im häuslichen Bereich,
Tagesbetreuung in Kleingruppen (Tagesmuttermodell) oder Einzelbetreuung,
Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowohl für Pflegebedürftige als auch Pflegepersonen,
Familienentlastende Dienste,
Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen,
Alltagsbegleitung,
Pflegebegleitung.
Voraussetzung für die Leistungserbringung ist, dass es sich um geförderte bzw. förderungsfähige Angebote nach § 45c SGB XI handelt. Das Nähere hierzu ist in den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. zur Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, ehrenamtlichen Strukturen und der Selbsthilfe sowie von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c Abs. 7 SGB XI i.V.m. § 45d SGB XI in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Um welche Angebote zur Unterstützung im Alltag es sich im Einzelnen handelt, bestimmt das jeweilige Land auf der Grundlage einer Rechtsverordnung. Eine Übersicht über die Angebote zur Unterstützung im Alltag einschließlich der von ihnen angebotenen Leistungen und der Höhe der hierfür erhobenen Kosten werden vom Land bzw. einer vom Land bestimmten Stelle den Landesverbänden der Pflegekassen übermittelt, welche die Übersicht auf einer eigenen Internetseite veröffentlichen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch das Gemeinsame Rundschreiben vom 1. Dezember 2021