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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 42 SGB XI Tit. 3 RdSchr. vom 21.04.2020, Kurzzeitpflege in Einrichtungen, die stationäre Leistungen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen
Zu § 42 SGB XI Tit. 3 RdSchr. vom 21.04.2020
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 42 SGB XI – Kurzzeitpflege
Zu § 42 SGB XI Tit. 3 RdSchr. vom 21.04.2020 – Kurzzeitpflege in Einrichtungen, die stationäre Leistungen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen
(1) Ist eine gleichzeitige Unterbringung des Pflegebedürftigen in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung notwendig, in der die Pflegeperson eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchführt, besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege (§ 42 Abs. 4 SGB XI).
Für die Leistungsgewährung müssen mit der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung keine Zulassung und auch keine vergütungsrechtlichen Vereinbarungen nach dem SGB XI bestehen.
(2) Handelt es sich bei der Pflegeperson um einen nahen Angehörigen des Pflegebedürftigen, besteht seit dem 01.01.2019 gemäß § 40 Abs. 3 Satz 2 SGB V ein Anspruch auf die Versorgung des Pflegebedürftigen, wenn dieser in derselben Einrichtung wie der nahe Angehörige des Pflegebedürftigen aufgenommen wird. Der Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse des nahen Angehörigen umfasst neben der pflegerischen Versorgung die Unterkunft und Verpflegung sowie die Übernahme der erforderlichen Reisekosten (§ 60 Abs. 5 SGB V) des Pflegebedürftigen. Während des Aufenthaltes in der Einrichtung wird das Pflegegeld für die ersten 28 Tage weitergezahlt (vgl. Ziffer 3 zu § 34 SGB XI). Der Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI bleibt unberührt.
Erfolgt die Versorgung des Pflegebedürftigen in einer anderen Einrichtung als in der der pflegende Angehörige aufgenommen ist, koordiniert die Krankenkasse gemeinsam mit der Pflegekasse die erforderliche Versorgung. In diesem Fall erfolgt die Leistungsgewährung nach § 42 SGB XI. Auch in diesem Fall werden die Reisekosten des Pflegebedürftigen zunächst von der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen übernommen, diese sind jedoch von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen zu erstatten (§ 60 Abs. 5 SGB V). Da die Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI in Anspruch genommen werden, wird während der Gewährung der Leistungen der Kurzzeitpflege ein hälftiges Pflegegeld gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI gezahlt.
Zu den Einzelheiten der Versorgung des Pflegebedürftigen während einer stationären Rehabilitation des pflegenden Angehörigen gemäß § 40 Abs. 3 SGB V wird auf das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene vom 08.05.2019 zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG) auf die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach §§ 40, 41 SGB V verwiesen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch das Gemeinsame Rundschreiben vom 1. Dezember 2021