Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 41 SGB XI Tit. 3 RdSchr. vom 21.04.2020, Leistungsumfang
Zu § 41 SGB XI Tit. 3 RdSchr. vom 21.04.2020
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 41 SGB XI – Tagespflege und Nachtpflege
Zu § 41 SGB XI Tit. 3 RdSchr. vom 21.04.2020 – Leistungsumfang
Der Gesamtwert der von der Pflegekasse zu erbringenden Leistung beträgt im Kalendermonat
bei Pflegegrad 2: 689,00 EUR
bei Pflegegrad 3: 1.298,00 EUR,
bei Pflegegrad 4: 1.612,00 EUR,
bei Pflegegrad 5: 1.995,00 EUR.
Sofern die Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen eine sog. "Abwesenheitsvergütung" aufgrund der bestehenden vertraglichen Regelungen berechnen, ist diese bei der Leistungsgewährung bis zu den in § 41 SGB XI genannten Beträgen zu berücksichtigen.
Fahrkosten werden nicht gesondert erstattet; sie sind Bestandteil der mit den teilstationären Pflegeeinrichtungen geschlossenen Pflegesatzvereinbarungen und werden bis zum jeweiligen Höchstbetrag nach § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB XI berücksichtigt.
In der Regel werden neben der Tages- und Nachtpflege
die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI,
das Pflegegeld nach § 37 SGB XI,
eine Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld nach § 38 SGB XI
in Anspruch genommen. Der Pflegebedürftige kann diese Leistungen in Anspruch nehmen, ohne dass eine gegenseitige Anrechnung mit den Leistungen der Tages- und Nachtpflege erfolgt.
Pflegebedürftige können für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Tages- und Nachtpflege entstehen, auch den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI einsetzen (vgl. Ziffer 2 zu § 45b SGB XI).
Leistungen der Tages- und Nachtpflege können neben dem Anspruch auf Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine Prüfung des MDK nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist (vgl. Ziffer 2.6 zu § 38a SGB XI).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch das Gemeinsame Rundschreiben vom 1. Dezember 2021