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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 39 SGB XI Tit. 2.3 RdSchr. vom 21.04.2020, Vorliegen von Erwerbsmäßigkeit bei einer Verhinderungspflege von mehr als sechs Wochen durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben
Zu § 39 SGB XI Tit. 2.3 RdSchr. vom 21.04.2020
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 39 SGB XI – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson → Zu § 39 SGB XI Tit. 2 – Anspruchsvoraussetzungen
Zu § 39 SGB XI Tit. 2.3 RdSchr. vom 21.04.2020 – Vorliegen von Erwerbsmäßigkeit bei einer Verhinderungspflege von mehr als sechs Wochen durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben
Eine Beschränkung der Kostenerstattung auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nach § 37 Abs. 1 SGB XI bei Verhinderungspflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, erfolgt nicht, wenn im konkreten Einzelfall dargelegt wird, dass die Durchführung der Verhinderungspflege der Erzielung von Erwerbseinkommen dient. In diesem Fall besteht Anspruch auf den Höchstbetrag nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI. Darüber hinaus kann dieser Betrag um bis zu 806,00 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI auf insgesamt 2.418,00 EUR im Kalenderjahr erhöht werden (vgl. Ziffer 2.7).
Nach den Gesetzesmaterialien kann eine Erwerbsmäßigkeit insbesondere dann angenommen werden, wenn die Verhinderungspflege länger als sechs Wochen (42 Tagen) dauert.
Beispiel 1
Die Verhinderungspflege bei einem Pflegegeldempfänger des Pflegegrades 5 wird von dessen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin vom 01.03. bis 14.04. (45 Kalendertage) durchgeführt. Hierfür hat ihr der Versicherte nachweislich 1.575,00 EUR (täglich 35,00 EUR) gezahlt.
Ergebnis:
Die Pflege dauert länger als sechs Wochen, so dass Erwerbsmäßigkeit anzunehmen ist. Infolgedessen kommt eine Begrenzung der Aufwendungen für die allgemeinen Pflegeleistungen auf den Betrag des 1,5-fachen Pflegegeldes des Pflegegrades 5 (1.351,50 EUR) nicht in Betracht.
Kostenerstattung für die Verhinderungspflege in Höhe von 1.470,00 EUR (35,00 EUR x 42 Kalendertage). Der Pflegebedürftige hat darüber hinaus einen Anspruch auf Fortzahlung des hälftigen Pflegegeldes vom 02.03. bis 10.04. Für den 01.03. wird volles Pflegegeld gezahlt.
Mit dem letzten Tag der Leistungsgewährung nach § 39 SGB XI am 11.04. und der ab diesem Zeitpunkt weiterhin sichergestellten Pflege besteht Anspruch auf volles Pflegegeld nach § 37 SGB XI entsprechend des festgestellten Pflegegrades.
Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist aus zeitlichen Gründen für das laufende Kalenderjahr ausgeschöpft. Dies gilt gleichermaßen für die Fortzahlung des hälftigen Pflegegeldes.
Erwerbsmäßigkeit ist allerdings dann nicht anzunehmen, wenn nur durch Kumulation mehrerer Verhinderungspflegen im laufenden Jahr (Zeitraum von 12 Monaten) der Zeitraum von sechs Wochen überschritten wird.
Allein die Zeitdauer der jeweils separat zu beurteilenden Verhinderungspflege ist ausschlaggebend für die individuell infrage kommende Kostenerstattungsregelung.
Beispiel 2
Teil 1
Die Verhinderungspflege bei einem Pflegegeldempfänger des Pflegegrades 4 wird von dessen nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Tochter in der Zeit vom 01.04. bis 21.04. (21 Kalendertage) durchgeführt. Hierfür hat ihr der Versicherte nachweislich 750,00 EUR gezahlt. Darüber hinaus werden von der Tochter zusätzlich Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel in Höhe von 252,00 EUR (täglich 12,00 EUR) nachgewiesen.
Ergebnis:
Kostenübernahme für die Verhinderungspflege | = 500,00 EUR |
plus 21 Kalendertage x 12,00 EUR Fahrkosten | = 252,00 EUR |
Erstattungsbetrag | = 752,00 EUR |
Berechnung der Pflegegeldansprüche: | |
für den 01.04. und 21.04. | |
volles Pflegegeld (728,00 EUR x 2 : 30) | = 48,53 EUR |
vom 02.04. bis 20.04. | |
hälftiges Pflegegeld (364,00 EUR x 19 : 30) | = 230,53 EUR |
Es besteht im laufenden Kalenderjahr noch ein Restanspruch auf Verhinderungspflege für 21 Kalendertage bzw. in Höhe von 860,00 EUR.
Teil 2
Erneute Verhinderungspflege durch die Tochter in der Zeit vom 01.06. bis 23.06. (23 Kalendertage). Hierfür hat ihr der Versicherte nachweislich 584,00 EUR gezahlt. Fahrkosten werden zusätzlich in Höhe von 276,00 EUR für öffentliche Verkehrsmittel (täglich 12,00 EUR) nachgewiesen.
Ergebnis:
Kostenübernahme in Höhe von 860,00 EUR (584,00 EUR + 276,00 EUR)für die restlichen 21 Kalendertage vom 01.06. bis 21.06., da eine Kumulation nicht erfolgt und die zweite Verhinderungspflege nicht länger als 42 Kalendertage andauert.
Berechnung der Pflegegeldansprüche: | |
für den 01.06. und 21.06. | |
volles Pflegegeld (728,00 EUR x 2 : 30) | = 48,53 EUR |
vom 02.06 bis 20.06. | |
hälftiges Pflegegeld (364,00 EUR x 19 : 30) | = 230,53 EUR |
Darüber hinaus ist der Anspruch auf Verhinderungspflege für das laufende Kalenderjahr aus zeitlichen Gründen ausgeschöpft. Eine Neuberechnung für die Verhinderungspflege vom 01.04. bis 21.04. erfolgt nicht. Für den ersten Tag der Verhinderungspflege am 01.06. wird volles Pflegegeld gezahlt. Für den Zeitraum vom 02.06. bis 20.06. wird hälftiges Pflegegeld gezahlt. Mit dem letzten Tag der Leistungsgewährung nach § 39 SGB XI am 21.06. und der ab diesem Zeitpunkt sichergestellten Pflege wird wieder volles Pflegegeld gezahlt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch das Gemeinsame Rundschreiben vom 1. Dezember 2021