Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 37 SGB XI Tit. 2.2.4 RdSchr. vom 21.04.2020, Leistungshöhe im Rahmen der Überleitung
Zu § 37 SGB XI Tit. 2.2.4 RdSchr. vom 21.04.2020
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 37 SGB XI Tit. 2 – Leistungshöhe und Zahlungsweise → Zu § 37 SGB XI Tit. 2.2 – Kürzung des Pflegegeldes
Zu § 37 SGB XI Tit. 2.2.4 RdSchr. vom 21.04.2020 – Leistungshöhe im Rahmen der Überleitung
(1) Wurden Pflegebedürftige zum 01.01.2017 formal von einer Pflegestufe in einen Pflegegrad übergeleitet, ist für die Höhe des Pflegegeldes ab diesem Zeitpunkt der jeweils festgestellte Pflegegrad maßgebend.
Beispiel 1:
Pflegestufe 2 mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz | bis 31.12.2016 |
Pflegegrad 4 | ab 01.01.2017 |
vollstationäre Krankenhausbehandlung | vom 20.12.2016 bis 10.01.2017 |
Ergebnis:
Für den Monat Dezember 2016 ist ein Pflegegeld in Höhe von 545,00 EUR zu zahlen. Da die vollstationäre Krankenhausbehandlung weniger als 28 Tage umfasst, ist für den Monat Januar 2017 das volle Pflegegeld in Höhe von 728,00 EUR zu zahlen.
(2) Bei Fortzahlung des hälftigen Pflegegeldes bei der Inanspruchnahme der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege über den 31.12.2016 hinaus, sind die ab 01.01.2017 geltenden Leistungsbeträge des jeweiligen Pflegegrades zu Grunde zu legen.
Beispiel 2
Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe II mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz befindet sich vom 23.12.2016 bis zum 10.01.2017 in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Er wird zum 01.01.2017 in den Pflegegrad 4 übergeleitet.
Berechnung der Pflegegeldansprüche: | |
vom 01.12.2016 bis 23.12.2016 | |
volles Pflegegeld (545,00 EUR x 23 : 30) | 417,83 EUR |
vom 24.12.2016 bis 31.12.2016 | |
hälftiges Pflegegeld (545,00 EUR : 2 = 272,50 EUR x 8 : 30) | 72,67 EUR |
vom 01.01.2017 bis 09.01.2017 | |
hälftiges Pflegegeld (728,00 EUR : 2 = 364,00 EUR x 9 : 30) | 109,20 EUR |
10.01.2017 bis 31.01.2017 | |
volles Pflegegeld (728,00 EUR x 22 : 30) | 533,87 EUR |
Für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 23.12.2016 ist ein volles Pflegegeld in Höhe von 417,83 EUR zu zahlen. Während der Kurzzeitpflege vom 24.12.2016 bis 31.12.2016 ist ein hälftiges Pflegegeld in Höhe von 72,67 EUR und vom 01.01.2017 bis 09.01.2017 in Höhe von 109,20 EUR zu zahlen. Für den Zeitraum vom 10.01.2017 bis 31.01.2017 wird ein volles Pflegegeld in Höhe von 533,87 EUR gezahlt.
(3) Stellen Pflegebedürftige, die zum 01.01.2017 in einen Pflegegrad übergeleitet wurden, einen Antrag auf Höherstufung und ergibt die Prüfung, dass die Voraussetzungen für einen höheren als durch die Überleitung erreichten Pflegegrad bereits im Zeitraum vom 01.11.2016 bis 31.12.2016 vorlagen, richten sich die ab dem Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu erbringenden Leistungen für diesen Zeitraum nach dem ab dem 01.01.2017 geltenden Recht (vgl. Ziffer 4 zu § 140 SGB XI).
Beispiel 3
Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe 3 wird zum 01.01.2017 in den Pflegegrad 4 übergeleitet. Am 13.01.2017 beantragt er die Zuordnung in einen höheren Pflegegrad. Der MDK stellt am 24.01.2017 das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 5 ab 28.11.2016 fest. Für die Monate November und Dezember 2016 wurde ein Pflegegeld jeweils in Höhe von 728,00 EUR gezahlt.
Berechnung des Pflegegeldanspruchs:
vom 01.11.2016 bis 27.11.2016 | = 728,00 EUR x 27 : 30 | = 655,20 EUR |
vom 28.11.2016 bis 30.11.2016 | = 901,00 EUR x 3 : 30 | = 90,10 EUR |
Gesamt | = 745,30 EUR | |
vom 01.12.2016 bis 31.12.2016 | = 901,00 EUR | |
vom 01.01.2017 bis 31.01.2017 | = 901,00 EUR |
Die Ansprüche sind mit dem bereits ausgezahlten Pflegegeld zu verrechnen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch das Gemeinsame Rundschreiben vom 1. Dezember 2021