Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 36 SGB XI Tit. 6 RdSchr. vom 21.04.2020, Kombinierte Leistungserbringung durch Pflege- und Betreuungsdienste
Zu § 36 SGB XI Tit. 6 RdSchr. vom 21.04.2020
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 36 SGB XI – Pflegesachleistung
Zu § 36 SGB XI Tit. 6 RdSchr. vom 21.04.2020 – Kombinierte Leistungserbringung durch Pflege- und Betreuungsdienste
Wählt der Pflegebedürftige für die Erbringung der Pflegesachleistung sowohl einen Pflegedienst als auch einen Betreuungsdienst, besteht hinsichtlich der Abrechnung der Leistungen eine Gleichrangigkeit. Um die Transparenz für den Pflegebedürftigen und seiner Angehörigen zu stärken, ist der Pflegebedürftige bei der Vereinbarung eines Pflegevertrages für häusliche Pflege sowie bei Änderungen des Pflegevertrages von dem ambulanten Leistungserbringer zu fragen, ob und in welchem Umfang er weitere Leistungserbringer bzw. im Rahmen des Umwandlungsanspruchs nach § 45a Abs. 4 SGB XI weitere Angebote zur Unterstützung im Alltag zusätzlich nutzt bzw. nutzen will (vgl. § 120 Abs. 3 SGB XI).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch das Gemeinsame Rundschreiben vom 1. Dezember 2021