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BAG, 26.11.1974 - 1 ABR 16/74 - Früherer Wahlvorstand; Meinungsverschiedenheit; Beschlußverfahren; Schulung; Kosten; Fahrtkosten; Verzehrkosten; Folgekosten; Beschränkung des Wahlrechts; Pflicht zur Kostenminimierung; Zuziehung eines Anwalts; Kostentragungspflicht des Arbeitgebers; Zumutbarkeit; Erforderlichkeit
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 26.11.1974, Az.: 1 ABR 16/74
Früherer Wahlvorstand; Meinungsverschiedenheit; Beschlußverfahren; Schulung; Kosten; Fahrtkosten; Verzehrkosten; Folgekosten; Beschränkung des Wahlrechts; Pflicht zur Kostenminimierung; Zuziehung eines Anwalts; Kostentragungspflicht des Arbeitgebers; Zumutbarkeit; Erforderlichkeit
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Hamm - 06.12.1973 - AZ: 8 TaBV 66/73
Rechtsgrundlagen:
Fundstellen:
BAGE 26, 376 - 383
DB 1975, 109 (Volltext)
DB 1975, 1178-1179 (Volltext mit amtl. LS)
MDR 1975, 609 (amtl. Leitsatz)
BAG, 26.11.1974 - 1 ABR 16/74
Amtlicher Leitsatz:
1. Führen die Mitglieder des früheren Wahlvorstandes zur Klärung der Meinungsverschiedenheit, die zwischen ihnen und dem Arbeitgeber über die aus Anlaß der Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Schulung erwachsenen Fahrt- und Verzehrkosten entstanden ist, ein Beschlußverfahren durch, dann sind die Kosten des Beschlußverfahrens Folgekosten der Wahl und damit der Wahl selbst.
2. Den Beteiligten eines Beschlußverfahrens steht es nach § 89 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 ArbGG frei, wie sie sich vor den Gerichten für Arbeitssachen in der II. Instanz vertreten lassen wollen. Eine Beschränkung des ihnen dort eingeräumten Wahlrechts kennt § 11 Abs. 2 ArbGG nicht. Der an einem Beschlußverfahren beteiligte Betriebsrat oder die Mitglieder anderer betriebsverfassungsrechtlicher Gremien sind daher an sich nicht verpflichtet, in jedem Falle den für den Arbeitgeber billigsten Weg zu gehen. Bei der Beschlußfassung über die Verfahrensvertretung ist jedoch der Grundsatz des § 2 Abs. 1 BetrVG 1972, der für alle betriebsverfassungsrechtlichen Gremien und die Tätigkeit der Angehörigen gilt, zu beachten. Es muß daher auf die finanziellen Belange des Arbeitgebers angemessene Rücksicht genommen werden. Die Vertretung durch einen Anwalt muß zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich erscheinen.
3. Notwendig erscheint die Zuziehung eines Anwalts dann, wenn sie aus sachlichen, in der Natur des Rechtsstreits liegenden Gründen für erforderlich gehalten werden durfte. Es muß sich also um eine Sache handeln, die ihrer Sach- und Rechtslage nach Schwierigkeiten aufweist, oder zu deren Beurteilung z. B. bestimmte, dem Anwalt im besonderen Maße bekannte Verhältnisse von Bedeutung sein können.
4. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt nicht schon deshalb, weil die hinter den beteiligten Angehörigen betriebsverfassungsrechtlicher Gremien stehende Gewerkschaft ein besonderes Interesse an der Durchführung des Beschlußverfahrens gehabt und die Vertretung der hier fraglichen Beteiligten mit einem Anwalt ihres Vertrauens veranlaßt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, daß die Beteiligten das Interesse der etwa hinter ihnen stehenden Gewerkschaft zu ihrem eigenen umwandeln.