Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
BAG, 13.02.1975 - 3 AZR 24/74 - Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften; LangjährigeBetriebszugehörigkeit; Rechtsfortbildung; Betriebliche Altersversorgung; Ausschluß der Rückwirkung
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.02.1975, Az.: 3 AZR 24/74
Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften; LangjährigeBetriebszugehörigkeit; Rechtsfortbildung; Betriebliche Altersversorgung; Ausschluß der Rückwirkung
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Düsseldorf 10.09.1973 - 4 Sa 837/73
Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
§ 1 Abs. 4 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
§ 26 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
§ 32 S. 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
Fundstellen:
DB 1975, 1080-1081 (Volltext mit amtl. LS)
VersR 1975, 819
BAG, 13.02.1975 - 3 AZR 24/74
Amtlicher Leitsatz:
1. Der Senat hat in seinen Entscheidungen vom 23.11.1973 - 3 AZR 33/73 = VersR 74, 697 und vom 20.6.1974 - 3 AZR 475/73 = VersR 75, 549 ausgesprochen, wegen der damals in Gang befindlichen gesetzlichen Regelung der Unverfallbarkeit sei es den Gerichten verwehrt, die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften bei einer Betriebszugehörigkeit von weniger als zwanzig Jahren im Wege der Rechtsfortbildung zu bejahen. Hieran hält der Senat fest.
2. Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ist eine andere Betrachtung nicht geboten, da der Gesetzgeber eine rückwirkende Geltung der Bestimmungen über die Unverfallbarkeit ausdrücklich ausgeschlossen hat (§ 32 S. 1, § 26).