Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.1.3.4 RdSchr. vom 20.03.2020, Gasthörer
Tit. 1.1.3.4 RdSchr. vom 20.03.2020
Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs
Tit. 1.1 – Krankenversicherungspflicht der Studenten → Tit. 1.1.3 – Abgrenzung zu anderen Personenkreisen
Tit. 1.1.3.4 RdSchr. vom 20.03.2020 – Gasthörer
Unter dem Begriff der Gasthörer sind grundsätzlich diejenigen Personen zu verstehen, die eigeninitiativ und ohne Pflichten einzelne Veranstaltungen oder ganze Module in Hochschulen besuchen; sie sind entweder nicht oder als Gasthörer immatrikuliert, jedoch nicht als Student. Mithin werden Gasthörer von der Versicherungspflicht nicht erfasst.