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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 8.4 RdSchr. vom 20.03.2020, Beitragsbemessung
Tit. 8.4 RdSchr. vom 20.03.2020
Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs
Tit. 8 – Freiwillige Versicherug
Tit. 8.4 RdSchr. vom 20.03.2020 – Beitragsbemessung
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen in den Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) in der jeweils aktuellen Fassung geregelt (vgl. § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Für freiwillig Versicherte, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben oder keine Wahlerklärung zugunsten des Anspruchs auf Krankengeld abgegeben haben, gilt grundsätzlich der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V).
(2) Für freiwillige Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt; § 240 SGB V ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 KVLG 1989 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Regelungen des GKV-Spitzenverbandes die Regelungen der Satzung treten.
(3) Eine Sonderregelung gilt für die Beitragsbemessung der Berufsfachschüler im Sinne von § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V. Die Krankenkassen haben bei der Beitragsbemessung die Regelung des § 236 in Verb. mit § 245 SGB V sowie des § 242 Abs. 1 SGB V zu beachten. Als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag gilt 1/30 des Betrags, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen; § 236 Abs. 2 SGB V bleibt unberührt. Gleiches gilt für Personen, die als Studierende einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind, bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; § 5 Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz SGB V gilt entsprechend (vgl. Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler § 7 Abs. 8).
(4) Hingegen sind Berufsakademien (vgl. Abschnitt 1.1.2) keine Fachschulen oder Berufsfachschulen im Sinne des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V, sodass im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung für Studienteilnehmer der "Studenten-Beitrag" nicht zur Anwendung kommen kann.