Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 7.6 RdSchr. vom 20.03.2020, Beiträge aus Versorgungsbezügen, Arbeitseinkommen und Rente
Tit. 7.6 RdSchr. vom 20.03.2020
Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs
Tit. 7 – Beiträge
Tit. 7.6 RdSchr. vom 20.03.2020 – Beiträge aus Versorgungsbezügen, Arbeitseinkommen und Rente
(1) Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nach § 236 Abs. 2 Satz 2 SGB V nur zu entrichten, soweit sie die nach § 236 Abs. 1 in Verb. mit § 245 SGB V aus dem Bedarfsbetrag nach dem BAföG zu bemessenden Beiträge übersteigen. Dies gilt auch für Waisenrenten von Berufsständischen Versorgungseinrichtungen (vgl. Grundsätzliche Hinweise zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen zu Versorgungsbezügen, Arbeitseinkommen und gesetzlichen Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen in der jeweils aktuellen Fassung). Darüber hinaus fallen Beiträge aus Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit nur an, wenn gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein Versorgungsbezug erzielt wird (§ 236 Abs. 2 Satz 1 SGB V in Verb. mit § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V).
(2) Hinsichtlich der Beitragsbemessung bei Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, für die nach der Rechtsprechung des BSG § 236 Abs. 2 Satz 2 SGB V analog anzuwenden ist, wird auf die Ausführungen im Gemeinsamen Rundschreiben zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner in der jeweils aktuellen Fassung verwiesen.