Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.2.3 RdSchr. vom 20.03.2020, Auszubildende des Zweiten Bildungswegs
Tit. 5.2.3 RdSchr. vom 20.03.2020
Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs
Tit. 5 – Mitgliedschaft → Tit. 5.2 – Ende der Mitgliedschaft
Tit. 5.2.3 RdSchr. vom 20.03.2020 – Auszubildende des Zweiten Bildungswegs
Die Mitgliedschaft der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs endet mit Ablauf des Monats, in dem das Schuljahr (der förderungsfähige Teil des Ausbildungsabschnitts) beendet wird.