Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.2 RdSchr. vom 20.03.2020, Antragsfrist für die Befreiung und Entscheidung über den Antrag
Tit. 3.2 RdSchr. vom 20.03.2020
Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs
Tit. 3 – Befreiung von der Versicherungspflicht
Tit. 3.2 RdSchr. vom 20.03.2020 – Antragsfrist für die Befreiung und Entscheidung über den Antrag
(1) Die Befreiung von der Versicherungspflicht als Student, Praktikant ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigter ohne Arbeitsentgelt oder Auszubildender des Zweiten Bildungswegs ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu beantragen (§ 8 Abs. 2 SGB V). Eine erneute Befreiungsmöglichkeit mit Beginn des nächsten Semesters ist damit ausgeschlossen (vgl. BSG-Urteil vom 23.06.1994 - 12 RK 25/93 -, USK 9415). Liegt zu Beginn der Versicherungspflicht als Student, Praktikant ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigter ohne Arbeitsentgelt oder Auszubildender des Zweiten Bildungswegs eine Vorrangversicherung vor (z. B. eine Familienversicherung), beginnt die Antragsfrist für die Befreiung erst mit dem Tag nach Ende der Vorrangversicherung. Deshalb ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Befreiung auch im laufenden Studium bzw. Semester möglich ist.
(2) Der Befreiungsantrag ist an die Krankenkasse zu richten, die bei Versicherungspflicht zuständig wäre oder gewählt werden könnte. Wird der Befreiungsantrag erst nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt, ist die Krankenkasse zuständig, der der Berechtigte als Mitglied angehört.
(3) Bei der Frist von drei Monaten handelt es sich um eine Ausschlussfrist; wird sie versäumt, so kommt eine Befreiung für die Dauer des Studiums, Praktikums ohne Arbeitsentgelt, der Ausbildung bzw. des Schulbesuchs nicht in Betracht. Die Berechnung der Frist richtet sich nach § 26 Abs. 1 und 3 SGB X in Verb. mit § 187 und § 188 BGB. Fällt der Beginn der Versicherungspflicht in den Lauf eines Tages (Einschreibung nach Beginn des Semesters), ist der Tag des Beginns der Versicherungspflicht in die Frist nicht mit einzubeziehen. Die Frist endet demnach mit Ablauf desjenigen Tages des dritten Monats, welcher der Zahl nach dem Ereignistag (Beginn der Versicherungspflicht) entspricht.
(4) Setzt dagegen die Versicherungspflicht mit Beginn des Tages ein (Einschreibung vor Beginn des Semesters), ist der Tag des Beginns der Versicherungspflicht in die Frist mit einzubeziehen.
(5) Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gilt auch dann noch als rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der Drei-Monats-Frist bei einer unzuständigen Krankenkasse eingeht.
(6) Über den Antrag auf Befreiung entscheidet die zuständige Krankenkasse. Sie hat dem Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt oder Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs über ihre Entscheidung einen schriftlichen Bescheid zu erteilen.