Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 2.5.2 RdSchr. vom 30.03.2020, Beschäftigung über den 29. Februar 2020 hinaus
Tit. 2.5.2 RdSchr. vom 30.03.2020
Versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen; Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020
Tit. B – Versicherungsrecht → Tit. 2.5 – Übergangsregelung vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020
Tit. 2.5.2 RdSchr. vom 30.03.2020 – Beschäftigung über den 29. Februar 2020 hinaus
Eine Beschäftigung, die bis zum 29. Februar 2020 beginnt und darüber hinaus andauert, ist ab Beschäftigungsbeginn kurzfristig, wenn sie auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Vorbeschäftigungszeiten sind zu berücksichtigen (vgl. 2.3.2). Zum 1. März 2020 tritt kraft Gesetzes eine Änderung in den Verhältnissen ein, so dass ab diesem Zeitpunkt die längere Zeitdauer zu berücksichtigen ist. Ab 1. März 2020 liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten seit ihrem Beginn im Jahr 2020 auf längstens fünf Monate bzw. 115 Arbeitstage befristet ist (vgl. Beispiel 56).