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BAG, 10.02.1977 - 2 ABR 89/76 - Verdacht strafbarer Handlung; Druckkündigung; Entlassung eines Betriebsratsmitglieds; Pflicht zur Anhörung des Arbeitnehmers zu den Kündigungsgründen; Arbeitnehmerüberlassung; Unerlaubte Arbeitsvermittlung
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 10.02.1977, Az.: 2 ABR 89/76
Verdacht strafbarer Handlung; Druckkündigung; Entlassung eines Betriebsratsmitglieds; Pflicht zur Anhörung des Arbeitnehmers zu den Kündigungsgründen; Arbeitnehmerüberlassung; Unerlaubte Arbeitsvermittlung
Rechtsgrundlagen:
Art. 1 § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Art. 1 § 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Art. 1 § 9 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Art. 1 § 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Art. 1 § 12 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Art. 1 § 13 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
§ 4 Arbeitsförderungsgesetz
§ 13 Arbeitsförderungsgesetz
BAG, 10.02.1977 - 2 ABR 89/76
Amtlicher Leitsatz:
1. Der Antrag des Arbeitgebers nach § 103 Abs. 2 BetrVG auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Entlassung eines Betriebsratsmitglieds ist unbegründet, wenn dessen Arbeitsverhältnis schon vor der Entscheidung des Gerichts beendet war. Dieser Fall kann aufgrund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eintreten.
2. Erbringt ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in einem anderen Betrieb als dem seines Arbeitgebers und unterliegt er hierbei hinsichtlich der Arbeitsausführung den Weisungen des anderen Unternehmers, so handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG. Betreibt der Arbeitgeber die Arbeitnehmerüberlassung gewerbsmäßig, dann bedarf es der Erlaubnis. Ohne die Erlaubnis kommt mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme im Fremdbetrieb zwischen diesem und dem Arbeitnehmer kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zustande, während gleichzeitig das bisherige Arbeitsverhältnis endet. Damit erlischt auch die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers im Betriebsrat seines bisherigen Betriebs.
3. Das Arbeitsverhältnis eines in einem anderen Betrieb eingesetzten Arbeitnehmers kann, auch ohne das sein Arbeitgeber gewerbsmäßig Arbeitnehmer Dritten überläßt, kraft Gesetzes enden, wenn der Arbeitnehmer im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 2 AÜG unerlaubte Arbeitsvermittlung betreibt. Voraussetzung ist, daß der Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags tätig wird, während die Arbeitsleistung im fremden Betrieb aufgrund eines Werkvertrags nicht unter Art. 1 § 1 Abs. 2 AÜG fällt.
4. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, daß die außerordentliche Kündigung stets ausgeschlossen sei, wenn der Arbeitnehmer nicht vorher zu den Kündigungsgründen angehört worden ist. Die Anhörung vermag an dem objektiven Tatbestand des wichtigen Grundes nichts zu ändern.
5. Aus der Rechtsprechung des Senats zur sog. Druckkündigung läßt sich nicht herleiten, daß der Arbeitgeber sein Kündigungsrecht verliert, wenn er die Vorwürfe nicht aufklärt, die von dritter Seite gegen seinen Arbeitnehmer erhoben werden, ohne daß die Entlassung des Arbeitnehmers gefordert wird.