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BAG, 28.09.1977 - 4 AZR 446/76 - Verbandsklage; Feststellungsklage; Zulässigkeit; Mehrgliedrige Tarifverträge; Notwendige Streitgenossenschaft; Kinderzuschlag; Gesamtverweisung
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.09.1977, Az.: 4 AZR 446/76
Verbandsklage; Feststellungsklage; Zulässigkeit; Mehrgliedrige Tarifverträge; Notwendige Streitgenossenschaft; Kinderzuschlag; Gesamtverweisung
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Düsseldorf 06.05.1976 - 3 Sa 569/75
Rechtsgrundlagen:
§ 3 Abs. 1 TVG 1969
§ 4 Abs. 1 S. 1 TVG 1969
§ 4 Abs. 5 TVG 1969
§ 9 TVG 1969
§ 7 BKGG 1964
§ 1 BKGG 1975
§ 45 BKGG 1975
§ 13 Manteltarif für die Deutsche Welle vom 29. April 1964
§ 636a ZPO
Fundstellen:
BAGE 29, 321 - 334
DB 1978, 303-304 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 28.09.1977 - 4 AZR 446/76
Amtlicher Leitsatz:
1. Eine als Feststellungsklage erhobene Verbandsklage ist auch dann nach § 256 ZPO zulässig, wenn sie lediglich Gültigkeit und Auslegung einer einzelnen Tarifnorm betrifft. Auch eine spätere Kündigung des betreffenden Tarifvertrages steht der Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage nicht entgegen.
2. Bei mehrgliedrigen Tarifverträgen besteht in aller Regel zwischen den Tarifvertragsparteien der gleichen Seite keine notwendige Streitgenossenschaft. Die Bindungswirkung des § 9 TVG beschränkt sich daher bei mehrgliedrigen Tarifverträgen regelmäßig auf die prozeßbeteiligten Verbände.
3. § 13 MTV DW enthält für den tariflichen Kinderzuschlag eine zulässige Gesamtverweisung auf das entsprechende Recht der Bundesbediensteten. Im Hinblick darauf steht den tarifunterworfenen Arbeitnehmern ab 1. Januar 1975 der Betrag von monatlich 50,- DM je Kind nicht mehr zu. Dabei ist zu berücksichtigen, daß ab 1. Januar 1975 auch an die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Kindergeld nach dem BKGG n. F. gezahlt wird.
4. Bei unstreitigem Sachverhalt kommen prozessuale Rügen aus § 286 ZPO nicht in Betracht.