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BSG, 29.08.2019 - B 14 AS 49/18 R - Rechtm��igkeit der R�cknahme einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei Pflichtverletzungen; Kein sozialwidriges Verhalten bei wiederholtem unentschuldigten Fehlen in einem �ffentlich gef�rderten Berufsausbildungsverh�ltnis; Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei Pflichtverletzungen; Kein sozialwidriges Verhalten bei wiederholtem unentschuldigten Fehlen in einem öffentlich geförderten Berufsausbildungsverhältnis
Bundessozialgericht
Urt. v. 29.08.2019, Az.: B 14 AS 49/18 R
Rechtm��igkeit der R�cknahme einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei Pflichtverletzungen; Kein sozialwidriges Verhalten bei wiederholtem unentschuldigten Fehlen in einem �ffentlich gef�rderten Berufsausbildungsverh�ltnis; Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei Pflichtverletzungen; Kein sozialwidriges Verhalten bei wiederholtem unentschuldigten Fehlen in einem öffentlich geförderten Berufsausbildungsverhältnis
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Nordrhein-Westfalen - 11.10.2018 - AZ: L 7 AS 1331/17
Rechtsgrundlagen:
� 92a Abs. 3 BSHG
§ 92a Abs. 3 BSHG
Fundstellen:
info also 2020, 91
NZA 2020, 928
SGb 2019, 685
ZfF 2020, 114
BSG, 29.08.2019 - B 14 AS 49/18 R
Redaktioneller Leitsatz:
1. Feststellungen zum sozialwidrigen Verhalten in einem öffentlich geförderten Berufsausbildungsverhältnis tragen einen Grundlagenbescheid nicht, wenn sie sich im Kern darauf beschränken, der Leistungsempfänger habe sich durch Fehlzeiten vertragswidrig verhalten und damit dem Grunde nach Anlass zu Sanktionen gegeben.
2. Grundlagen- und Leistungsbescheide nach dem SGB II zielen auf die Setzung jeweils unterschiedlicher Rechtsfolgen und betreffen deshalb verschiedene Regelungsgegenstände. Die Einbeziehung eines Leistungsbescheides nach § 96 Abs. 1 SGG in eine Sachentscheidung ist unzulässig.
in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 14 AS 49/18 R
LSG Nordrhein-Westfalen 11.10.2018 - L 7 AS 1331/17
SG Gelsenkirchen 23.05.2017 - S 44 AS 1057/16
........................,
Kl�ger und Revisionsbeklagter,
Prozessbevollm�chtigter: ...........................................,
gegen
Jobcenter Herne,
Koniner Stra�e 4, 44625 Herne,
Beklagter und Revisionskl�ger.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die m�ndliche Verhandlung vom 29. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. B e c k e r , die Richter Prof. Dr. S c h � t z e und Dr. F l i n t sowie die ehrenamtlichen Richter N a z a r e k und Dr. O m a g b e m i
f�r Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Oktober 2018 ge�ndert.
Die Klage gegen den Bescheid vom 14. April 2016 wird als unzul�ssig abgewiesen.
Im �brigen wird die Revision zur�ckgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kl�ger neun Zehntel der Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gr�nde
I
1
Umstritten ist ein Ersatzanspruch nach � 34 SGB II wegen sozialwidrigen Verhaltens.
2
Der Kl�ger nahm seit Oktober 2014 an einer au�erbetrieblichen Berufsausbildung teil, die nach Fehlzeiten im Juni 2015 vom Ausbildungstr�ger fristlos gek�ndigt wurde. Das beklagte Jobcenter bewilligte ihm ab Juli 2015 Alg II, minderte es unter Verweis auf die Fehlzeiten f�r drei Monate um 30 % wegen pflichtwidrigen Verhaltens (� 31 Abs 2 Nr 4 SGB II) und machte sodann nach Anh�rung Ersatzanspr�che bei sozialwidrigem Verhalten (� 34 SGB II) geltend. Dazu stellte es zun�chst fest, der Kl�ger habe die Beendigung des Ausbildungsverh�ltnisses verschuldet und hierdurch seine Hilfebed�rftigkeit herbeigef�hrt. Er sei daher "zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen" verpflichtet; Umfang und H�he w�rden in einem gesonderten Bescheid mitgeteilt (Bescheid vom 5.1.2016 - im Folgenden: Grundlagenbescheid - sowie Widerspruchsbescheid vom 7.4.2016). Anschlie�end setzte es f�r Juli bis Dezember 2015 einen Ersatzanspruch von 2968,51 Euro fest und k�ndigte eine Aufrechnung gegen laufende Leistungen ab August 2016 in H�he von 121,20 Euro monatlich an (Leistungsbescheid vom 14.4.2016); das Widerspruchsverfahren hiergegen ruht.
3
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.5.2017). Das LSG hat das Urteil des SG ge�ndert und den Grundlagenbescheid sowie den (zwischenzeitlich bekannt gewordenen) Leistungsbescheid aufgehoben (Urteil vom 11.10.2018): Der Leistungsbescheid sei Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Eine Entscheidung nur dem Grunde nach sei gesetzlich nicht vorgesehen. Der Leistungsbescheid sei nicht hinreichend bestimmt und zudem materiell rechtswidrig. Ein sozialwidriges Verhalten liege nicht vor.
4
Mit seiner Revision r�gt der Beklagte die Sachentscheidung �ber den Leistungsbescheid als verfahrensfehlerhaft und macht materiell eine Verletzung von � 34 SGB II geltend.
5
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Oktober 2018 aufzuheben und die Berufung des Kl�gers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23. Mai 2017 zur�ckzuweisen.
6
Der Kl�ger verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zur�ckzuweisen.
II
7
Die zul�ssige Revision des Beklagten ist nur zum Teil begr�ndet. Zutreffend beanstandet er zwar die Einbeziehung des Leistungsbescheids in das Berufungsverfahren als verfahrensfehlerhaft (� 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Zu Recht ist er auch der Auffassung, dass � 34 SGB II zum Erlass von Grundlagenbescheiden erm�chtigt. Jedoch liegen die Voraussetzungen daf�r hier nicht vor (� 170 Abs 1 Satz 2 SGG).
8
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Grundlagenbescheid vom 5.1.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.4.2016 sowie - aufgrund der Sachentscheidung des LSG - der Leistungsbescheid vom 14.4.2016, wodurch der Beklagte das zum Abbruch der au�erbetrieblichen Berufsausbildung f�hrende Verhalten als sozialwidrig qualifiziert (dazu unter 4. d) und f�r Juli bis Dezember 2015 deswegen einen Ersatzanspruch in H�he von 2968,51 Euro festgesetzt hat. Hiergegen wendet sich der Kl�ger statthaft mit reinen Anfechtungsklagen (� 54 Abs 1 Satz 1 SGG; vgl letztens BSG vom 8.2.2017 - B 14 AS 3/16 R - SozR 4-4200 � 34 Nr 3 RdNr 10).
9
2. Zu Unrecht hat das LSG den Leistungsbescheid nach � 96 Abs 1 SGG in seine Sachentscheidung einbezogen; das hat der Senat als Sachentscheidungshindernis von Amts wegen zu beachten.
10
a) Nach � 96 Abs 1 SGG (idF des SGG/ArbGG�ndG vom 26.3.2008, BGBl I 444) wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung (nur) Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt ab�ndert oder ersetzt. Dies setzt voraus, dass der Regelungsgegenstand des weiteren Verwaltungsakts mit dem des fr�heren identisch ist (stRspr; vgl letztens etwa BSG vom 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R - SozR 4-2400 � 7 Nr 34 RdNr 17). Dies ist nicht der Fall, wenn ein anderer Streitstoff oder ver�nderte Tatsachen umfasst sind (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, � 96 RdNr 4a).
11
b) So liegt es hier. Grundlagen- und Leistungsbescheid zielen nach der Regelungskonzeption des Beklagten auf die Setzung jeweils unterschiedlicher Rechtsfolgen und betreffen deshalb verschiedene Regelungsgegenst�nde. W�hrend der Grundlagenbescheid isoliert auf die verbindliche Qualifizierung des zur Aufl�sung des Ausbildungsverh�ltnisses f�hrenden Verhaltens des Kl�gers als sozialwidrig gerichtet ist (dazu unten 4. d), sollen durch nachfolgend ergehende Leistungsbescheide aufbauend darauf Ersatzpflichten f�r einzelne Zeitabschnitte begr�ndet werden, ohne nochmals �ber die Sozialwidrigkeit des zugrunde liegenden Verhaltens entscheiden zu m�ssen.
12
c) Nicht ausschlaggebend daf�r ist, dass das Zusammenspiel mit dem Leistungsbescheid im Wortlaut des Grundlagenbescheids nur unzureichend zum Ausdruck kommt (anders insoweit bei der Parallelentscheidung BSG vom 29.8.2018 - B 14 AS 50/18 R - RdNr 8). �ber den Wortlaut hinaus kommt es f�r die Auslegung eines Verwaltungsakts auf seinen objektiven Sinngehalt an, also darauf, wie der Empf�nger ihn bei verst�ndiger W�rdigung nach den Umst�nden des Einzelfalls ua einschlie�lich fr�her zwischen den Beteiligten ergangener Verwaltungsakte objektiv verstehen konnte und musste (stRspr; vgl letztens nur BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R - SozR 4-1300 � 45 Nr 19 RdNr 21 ff mwN). Das ist auch vom Revisionsgericht bei der Pr�fung der Sachentscheidungsvoraussetzungen zu beachten (vgl nur BSG vom 29.6.1995 - 11 RAr 57/94 - BSGE 76, 178, 180 = SozR 3-4100 � 58 Nr 7 S 30; zur Auslegung von Verwaltungsakten durch das BSG im �brigen vgl letztens nur BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R - SozR 4-1300 � 45 Nr 19 RdNr 24 mwN).
13
d) Ma�geblich f�r die Auslegung ist deshalb neben der Begr�ndung des Leistungsbescheids auch das bei objektiver Betrachtungsweise intendierte Zusammenwirken von Grundlagen- und Leistungsbescheid. Das steht der Annahme entgegen, dass durch den Leistungsbescheid weitere verbindliche Feststellungen zur Sozialwidrigkeit des streitbefangenen Verhaltens getroffen werden sollten. Dadurch w�rde der Grundlagenbescheid im Ergebnis sukzessive funktionslos, weil er bei diesem Verst�ndnis durch jeden Leistungsbescheid f�r den jeweiligen Zeitraum teilweise ersetzt (�� 86 oder 96 SGG) und mithin schrittweise erledigt (� 39 Abs 2 SGB X) werden w�rde. Unter Ber�cksichtigung dessen k�nnen die im Leistungsbescheid nochmals getroffenen Ausf�hrungen zur Sozialwidrigkeit des streitbefangenen Verhaltens nur als Begr�ndungselement f�r die weiteren Feststellungen zur Ersatzpflicht des Kl�gers im Zeitraum von Juli bis Dezember 2015 angesehen werden, nicht aber als Ausweis einer erneut mit Rechtsbindungswillen getroffenen Entscheidung �ber das Merkmal der Sozialwidrigkeit.
14
e) Das ist nicht anders zu sehen, weil eine Feststellung zum Grund eines Ersatzanspruchs nach � 34 Abs 1 SGB II als unzul�ssige Elementenfeststellung ausgeschlossen ist und dem Leistungsbescheid deshalb eine erneuernde Feststellungswirkung derart zukommt, dass der Grundlagenbescheid durch ihn nach � 96 Abs 1 SGG ersetzt wird (hierzu letztens BSG vom 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R - SozR 4-2400 � 7 Nr 34 RdNr 15 mwN); so liegt es - anders als vom LSG zugrunde gelegt - nicht (dazu sogleich 4.).
15
3. Rechtsgrundlage des Grundlagenbescheids ist � 34 Abs 1 SGB II, hier in der bis zum 31.7.2016 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011 (BGBl I 850); die �nderungen nach seinem Erlass durch das Neunte Gesetz zur �nderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vor�bergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016 (BGBl I 1824) finden keine Anwendung (BSG vom 8.2.2017 - B 14 AS 3/16 R - SozR 4-4200 � 34 Nr 3 RdNr 14 f). Danach gilt: "Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vors�tzlich oder grob fahrl�ssig die Voraussetzungen f�r die Gew�hrung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigef�hrt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beitr�ge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine H�rte bedeuten w�rde."
16
Diese Voraussetzungen f�r den Erlass des Grundlagenbescheids liegen hier nicht vor. Zwar war der Beklagte dazu grunds�tzlich erm�chtigt (dazu 4.). Jedoch st�tzen die von ihm zu ermittelnden Umst�nde den gesteigerten Verschuldensvorwurf eines sozialwidrigen Verhaltens des Kl�gers als Voraussetzung f�r die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach � 34 SGB II (dazu 5.) hier nicht (dazu 6.).
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4. Jobcenter sind erm�chtigt, vor der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten eine isolierte Feststellung zur Sozialwidrigkeit des Verhaltens zu treffen.
18
a) Allerdings ist eine solche M�glichkeit im Wortlaut des � 34 SGB II nicht ausdr�cklich vorgesehen. Das steht der Trennung von Grundlagen- und Leistungsbescheid indes nicht entgegen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass gestufte Verwaltungsentscheidungen auch ohne ausdr�ckliche gesetzliche Erm�chtigung zul�ssig sein k�nnen, wenn sich dies aus dem normativen Kontext ergibt. So hat das BSG ausgesprochen, dass auch ohne ausdr�ckliche gesetzliche Anordnung isoliert �ber die Umlagepflicht zur Produktiven Winterbauf�rderung entschieden (BSG vom 11.3.1987 - 10 RAr 5/85 - BSGE 61, 203, 205 = SozR 4100 � 186a Nr 21 S 54 f), die Abgabepflicht zur K�nstlersozialabgabe dem Grunde nach festgestellt (grundlegend BSG vom 8.12.1988 - 12 RK 1/86 - BSGE 64, 221, 223 = SozR 5425 � 24 Nr 2 S 5), �ber die �bernahme von Kosten f�r eine Schulbegleitung je Schuljahr (BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 � 53 Nr 5, RdNr 16) oder �ber die Tilgung von R�ckzahlungsanspr�chen aus Darlehen nach dem SGB II durch Aufrechnung (vgl BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 31/17 R - SozR 4-4200 � 42a Nr 2 RdNr 33, auch zur Ver�ffentlichung in BSGE vorgesehen) befunden werden darf. Ist die Unterscheidung nicht implizit bereits im materiellen Recht angelegt (so zu � 24 KSVG BSG vom 8.12.1988 aaO und �hnlich zu � 42a Abs 2 SGB II BSG vom 28.11.2018 aaO), l�sst sich die Rechtsprechung insbesondere davon leiten, ob eine isolierte Vorabentscheidung dem Bed�rfnis von Leistungsberechtigten und Beh�rde gleicherma�en entspricht (vgl etwa BSG vom 9.12.2016 aaO; verneinend dagegen BSG vom 17.12.1997 - 11 RAr 103/96 - SozR 3-4100 � 128 Nr 4 S 40 [Erstattungspflicht nach � 128 AFG]) und die Vorfrage nicht ohne Weiteres anderweitig zu kl�ren ist (vgl etwa BVerwG vom 9.5.2001 - 3 C 2.01 - BVerwGE 114, 226, 227 [keine Befugnis zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts zur Kl�rung einer Frage, die durch Feststellungsklage ebenso herbeigef�hrt werden k�nnte]).
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b) Von einem solchen Bed�rfnis ist der Beklagte hier zutreffend ausgegangen und hat sich deshalb zu Recht als befugt angesehen, vor Erlass des Leistungsbescheids vorab gesondert durch Grundlagenbescheid �ber die Sozialwidrigkeit des dem Kl�ger vorgehaltenen Verhaltens zu entscheiden (im Ergebnis ebenso Guttenberger in Estelmann, SGB II, � 34 RdNr 58, Stand September 2018; Schwitzky in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, � 34 RdNr 37; Stotz in Gagel, SGB II/SGB III, � 34 SGB II RdNr 80, Stand M�rz 2017; aA Grote-Seifert in jurisPK-SGB II,
4. Aufl 2015, � 34 RdNr 57.1, Stand 31.7.2017). Daf�r spricht nicht nur das beiderseitige Interesse an einer z�gigen Kl�rung des Vorwurfs des sozialwidrigen Verhaltens und nicht zuletzt das Interesse, Betroffene durch die Warnfunktion eines solchen Bescheids fr�hzeitig auf die k�nftige Ersatzpflicht nach � 34 SGB II aufmerksam zu machen. Vor allem ist nur durch eine solche gleichsam "vor die Klammer" gezogene einheitliche Bewertung das Risiko zu vermeiden, dass bei zeitlich gestaffelten Leistungsbescheiden in nachfolgenden gerichtlichen Verfahren unterschiedliche Spruchk�rper zu jeweils unterschiedlichen Bewertungen des ma�gebenden Verhaltens gelangen, wenn dar�ber in jedem Leistungsbescheid gesondert zu entscheiden w�re; das liegt ebenfalls nicht im Interesse der Beteiligten.
20
c) Zu einem solchen Vorgehen zwingt die Vorschrift auch nicht. Verfahrensrechtlich regelt � 34 SGB II in Abs 3 mit der Wendung "der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich" (Satz 2 Halbsatz 2) lediglich Teilaspekte der Durchsetzung von Ersatzanspr�chen, n�mlich die Erm�chtigung zum Erlass von Leistungsbescheiden und ihre fristhemmende Wirkung f�r die Erl�schensregelung des Satz 1. Weitere Vorgaben zum Verfahren l�sst sie ansonsten nicht erkennen; insbesondere ist ihr - jedenfalls dem Wortlaut nach - bereits nicht zu entnehmen, ob anstelle eines Leistungsbescheids ebenso Leistungsklage erhoben werden k�nnte (zu dem Meinungsstreit nach geltendem Recht vgl nur F�gemann in Hauck/Noftz, SGB II, K � 34 RdNr 93, Stand April 2016; Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, � 34 RdNr 57 mit Fn 85, Stand 31.7.2017; zur fr�heren Rechtslage nach � 92a Abs 3 BSHG vgl BVerwG vom 5.5.1983 - 5 C 112.81 - BVerwGE 67, 163, 165[BVerwG 05.05.1983 - BVerwG 5 C 112.81]: Leistungsbescheid ein Mittel, um Erl�schen zu verhindern). Damit ist das Verfahrensrecht des � 34 SGB II nahezu wortgleich der Vorl�uferregelung des � 92a BSHG nachgebildet, der das BVerwG keine ausschlie�ende Wirkung f�r eine eigenst�ndige Feststellung zum Grund des Ersatzanspruchs entnommen hatte (BVerwG vom 5.5.1983 - 5 C 112.81 - BVerwGE 67, 163, 165 zu � 92a Abs 3 BSHG). Soweit der Gesetzgeber diesen Regelungsansatz nahezu unver�ndert fortgef�hrt hat, spricht das daf�r, dass im �brigen die allgemeinen Regeln gelten und die Jobcenter die geeignete Handlungsform zur Durchsetzung eines Ersatzanspruchs nach pflichtgem��em Ermessen w�hlen (k�nnen) sollen; darunter auch - wie bis dahin anerkannt - die eigenst�ndige Feststellung zu dessen Grund mit Bindungswirkung f�r die nachfolgende Geltendmachung.
21
d) Allerdings erm�chtigt das nicht dazu, vorab abschlie�end Ersatzpflichten dem Grunde nach zu begr�nden, wie der Beklagte meint und die �berschrift des Grundlagenbescheids verstanden werden k�nnte ("Bescheid �ber die Ersatzpflicht der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II"); das ist nach der tatbestandlichen Ausgestaltung des Ersatzanspruchs ausgeschlossen. Voraussetzung dem Grunde nach ist hiernach neben (1) dem sozialwidrigen Verhalten selbst (2) die Urs�chlichkeit des Verhaltens f�r den Leistungsbezug, weil der Ersatzanspruch nur besteht, soweit durch das sozialwidrige Verhalten Hilfebed�rftigkeit nach dem SGB II "herbeigef�hrt" (seit dem 1.8.2016 auch: "erh�ht, aufrechterhalten oder nicht verringert") worden ist und �berwiegende konkurrierende Ursachen f�r den Leistungsbezug nicht bestehen (vgl dazu nur Guttenberger in Estelmann, SGB II, � 34 RdNr 44, Stand September 2018; Silbermann in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, � 34 RdNr 36 jeweils mwN). Schlie�lich ist von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs abzusehen, soweit sie eine H�rte bedeuten w�rde (� 34 Abs 1 Satz 3 bzw seit 1.8.2016 Satz 6 SGB II).
22
Ob in jenem Sinne eine Kausalbeziehung zwischen dem sozialwidrigen Verhalten einerseits und dem Leistungsbezug andererseits besteht, l�sst sich nicht vorab einheitlich beurteilen, sondern nur zeitabschnittsweise mit Blick auf die f�r diesen Zeitraum jeweils konkreten Ursachen der Hilfebed�rftigkeit und muss deshalb der Geltendmachung des Ersatzanspruchs vorbehalten bleiben. Tauglicher Gegenstand einer - "vor die Klammer gezogenen" - Grundlagenentscheidung nach � 34 SGB II kann deshalb nur die Bewertung des jeweils im Streit stehenden Verhaltens mit dem Ziel sein, f�r nachfolgende Heranziehungsentscheidungen verbindlich dessen Sozialwidrigkeit festzustellen.
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e) Dass � 34 SGB II hiernach nur Raum l�sst f�r eine isolierte Entscheidung - als feststellenden Verwaltungsakt - zur Sozialwidrigkeit des f�r den Ersatzanspruch ma�geblichen Verhaltens, steht ihrer Zul�ssigkeit nicht entgegen. Ob ein Sozialleistungstr�ger ausnahmsweise erm�chtigt ist, mit Bindungswirkung f�r den Adressaten eine Elementenfeststellung ausschlie�lich zu einem einzelnen Tatbestandsmerkmal zu treffen, ist durch Auslegung des jeweiligen Normzusammenhangs zu ermitteln (verneint etwa f�r die blo�e Elementenfeststellung einer abh�ngigen Besch�ftigung, grundlegend BSG vom 11.3.2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 � 7a Nr 2, RdNr 11 ff) und demgem�� - wie aufgezeigt (vgl oben b) - hier zu bejahen (vgl im �brigen zur ausnahmsweisen Zul�ssigkeit einer Elementenfeststellungsklage bei umf�nglicher Streiterledigung nur BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 21/16 R - SozR 4-3500 � 94 Nr 1 RdNr 17 mwN, sowie dazu, einem Anspruchsgrund zuzurechnende Fragen ausnahmsweise erst im Betragsverfahren zu kl�ren BGHZ 108, 256, 259).
24
5. Die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei Sozialwidrigkeit zus�tzlich zu einer Leistungsminderung bei Pflichtverletzung ("Sanktion") wegen desselben Verhaltens erfordert regelm��ig einen gesteigerten Verschuldensvorwurf, der sich auf die ihm vom Jobcenter zugrunde gelegten Umst�nde st�tzen muss.
25
a) Ersatzanspr�che nach � 34 SGB II wegen der Herbeif�hrung (seit dem 1.8.2016 auch: der Erh�hung, dem Aufrechterhalten oder nicht Verringern) von Hilfebed�rftigkeit nach dem SGB II bestehen - mindestens seit Erg�nzung der amtlichen �berschrift der Vorschrift durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur �nderung des Zweiten und Zw�lften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) - nur "bei sozialwidrigem Verhalten". Mit dieser Wendung (vgl ebenso BT-Drucks 17/3404 S 113) ist Bezug genommen auf die Rechtsprechung des BVerwG zu der bei der Einf�hrung von SGB II und SGB XII in unterschiedlicher Weise aufgegriffenen Regelung des � 92a BSHG (zu den Unterschieden und der Rechtsentwicklung vgl nur Simon in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, � 103 RdNr 14 ff, Stand 14.2.2017), nach der die Ersatzpflicht wegen der Herbeif�hrung der Voraussetzungen f�r die Gew�hrung von Sozialhilfe auf einen "engen delikts�hnlichen Ausnahmetatbestand" beschr�nkt war (stRspr; vgl zuletzt nur BVerwG vom 10.4.2003 - 5 C 4.02 - BVerwGE 118, 109, 111 mwN); dem entspricht auch das Verst�ndnis des BSG von � 34 SGB II (BSG vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R - BSGE 112, 135 = SozR 4-4200 � 34 Nr 1, RdNr 17; BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 55/12 R - SozR 4-4200 � 34 Nr 2 RdNr 18).
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b) Der einen Ersatzanspruch nach � 34 SGB II tragende Vorwurf der Sozialwidrigkeit ist darin begr�ndet, dass der Betreffende - im Sinne eines objektiven Unwerturteils - in zu missbilligender Weise sich selbst oder seine unterhaltsberechtigten Angeh�rigen in die Lage gebracht hat, existenzsichernde Leistungen in Anspruch nehmen zu m�ssen (vgl zu � 92a BSHG nur BVerwG vom 14.1.1982 - 5 C 70.80 - BVerwGE 64, 318, 321 und zuletzt BVerwG vom 10.4.2003 - 5 C 4.02 - BVerwGE 118, 109, 111, jeweils mwN; zu � 34 SGB IIBSG vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R - BSGE 112, 135 = SozR 4-4200 � 34 Nr 1, RdNr 21 sowie BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 55/12 R - SozR 4-4200 � 34 Nr 2 RdNr 22). Verwendet er etwa erzielte Einnahmen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts und wird dadurch Hilfebed�rftigkeit herbeigef�hrt, kann dies einen Ersatzanspruch nach � 34 SGB II ausl�sen, wenn ein anderes Ausgabeverhalten grundsicherungsrechtlich abverlangt war (BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 � 11 Nr 57, RdNr 17 f; BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 55/12 R - SozR 4-4200 � 34 Nr 2 RdNr 22). Vergleichbar hat das BVerwG sozialwidriges Verhalten erwogen bei der Aufgabe eines bestehenden Krankenversicherungsschutzes (BVerwG vom 23.9.1999 - 5 C 22.99 - BVerwGE 109, 331) oder bei der Schaffung einer Lage, die trotz vorangegangener Versagung zur Leistung von Sozialhilfe zwingt (BVerwG vom 14.1.1982 - 5 C 70.80 - BVerwGE 64, 318). Einzubeziehen bei dieser Einordnung sind schlie�lich auch die im SGB II festgeschriebenen Wertma�st�be, in denen sich ausdr�ckt, welches Verhalten als dem Grundsatz der Eigenverantwortung vor Inanspruchnahme der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuwiderlaufend angesehen wird (BSG vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R - BSGE 112, 135 = SozR 4-4200 � 34 Nr 1, RdNr 20; BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 55/12 R - SozR 4-4200 � 34 Nr 2 RdNr 22).
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c) Dr�cken danach grunds�tzlich auch die Tatbest�nde des � 31 SGB II aus Sicht des SGB II nicht zu billigende Verhaltensweisen aus, deren Verletzung Ersatzanspr�che nach � 34 SGB II begr�nden kann (BSG vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R - BSGE 112, 135 = SozR 4-4200 � 34 Nr 1, RdNr 20; BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 55/12 R - SozR 4-4200 � 34 Nr 2 RdNr 22), so folgt daraus jedoch nicht, dass jede Verwirklichung eines nach � 31 SGB II sanktionsbewehrten Tatbestands zugleich einen Ersatzanspruch nach � 34 SGB II begr�ndet. Soll dasselbe Verhalten neben den Minderungsfolgen der �� 31a und 31b SGB II zus�tzlich eine Ersatzpflicht nach � 34 SGB II ausl�sen, setzt das mit Blick auf die uU erheblich schwerer wiegenden Folgen der Inanspruchnahme nach � 34 SGB II nach der Regelungssystematik regelm��ig vielmehr einen grunds�tzlich gesteigerten Verschuldensvorwurf voraus, der den unterschiedlichen Belastungswirkungen der �� 31 ff SGB II auf der einen und des � 34 SGB II auf der anderen Seite gerecht wird; ansonsten bed�rfte es der Minderungsregelung der �� 31 ff SGB II und ihrer differenzierten Rechtsfolgen nicht.
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Wie der Senat bereits entschieden hat, kn�pfen die Regelungen der �� 31 ff und des � 34 SGB II an jeweils unterschiedliche Voraussetzungen an und schlie�en es deshalb nicht aus, dass dasselbe Verhalten eine Leistungsminderung bei Pflichtverletzung ("Sanktion") und einen Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten ausl�st (BSG vom 8.2.2017 - B 14 AS 3/16 R - SozR 4-4200 � 34 Nr 3 RdNr 18). Nach dem in der Rechtsprechung des BVerwG zu � 92a BSHG entwickelten und vom Gesetzgeber des SGB II mit der Bezeichnung "Ersatzanspr�che bei sozialwidrigem Verhalten" aufgegriffenen Verst�ndnis des � 34 SGB II als engem, delikts�hnlichem Ausnahmetatbestand (vgl zuletzt nur BVerwG vom 10.4.2003 - 5 C 4.02 - BVerwGE 118, 109, 111 mwN; daran anschlie�end BSG vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R - BSGE 112, 135 = SozR 4-4200 � 34 Nr 1, RdNr 17; BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 55/12 R - SozR 4-4200 � 34 Nr 2 RdNr 18) stehen die Vorschriften aber - soweit ein Ersatzanspruch nach � 34 SGB II an Verhalten ankn�pfen soll, das schon Anlass f�r eine Leistungsminderung nach den �� 31 ff SGB II gegeben hat - in einem Stufenverh�ltnis, nach dem auf die Verwirklichung eines nach � 31 SGB II sanktionsbewehrten Tatbestands regelhaft mit einer Minderung nach den �� 31a und 31b SGB II zu reagieren und (nur) in einem besonderen Ausnahmefall zus�tzlich ein Ersatzanspruch nach � 34 SGB II geltend zu machen ist. Kennzeichen dessen ist, dass - delikts�hnlich - die in den Tatbest�nden des � 31 SGB II ausgedr�ckten Verhaltenserwartungen in besonders hohem Ma� verletzt worden sind.
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d) Diese Bewertung muss sich grunds�tzlich auf die Feststellungen st�tzen, die das Jobcenter der Feststellung des Ersatzanspruchs zugrunde gelegt hat. Ob ein Verhalten als sozialwidrig anzusehen ist oder nicht, ist regelm��ig nur unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des konkreten Einzelfalls zu bewerten (vgl etwa BVerwG vom 24.6.1976 - V C 41.74 - BVerwGE 51, 61, 65 [Aufgabe einer Besch�ftigung zur Aufnahme eines Studiums f�r sich genommen weder generell als sozialwidrig zu qualifizieren noch schlechterdings zu verneinen]). Diese Umst�nde vollst�ndig zu ermitteln, ist nach � 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm � 20 SGB X Aufgabe des Jobcenters im Verwaltungsverfahren. Fehlt es daran, sind die notwendigen Ermittlungen ungeachtet des Untersuchungsgrundsatzes auch im gerichtlichen Verfahren (� 103 SGG) in der in solchen Streitigkeiten gegebenen Prozesslage der reinen Anfechtungsklage (� 54 Abs 1 Satz 1 SGG) nur in Grenzen nachholbar (vgl im Einzelnen BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 30/14 R - SozR 4-4200 � 60 Nr 3 RdNr 23 mwN).
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6. Hiernach tragen die Feststellungen den streitbefangenen Grundlagenbescheid nicht. Im Kern beschr�nken sie sich darauf, der Kl�ger habe sich durch seine Fehlzeiten vertragswidrig verhalten und damit dem Grunde nach Anlass zu einer Sperrzeit nach dem SGB III gegeben. Abgesehen davon, dass f�r das �ffentlich gef�rderte Berufsausbildungsverh�ltnis, in dem er sich befand, besondere Regelungen gelten, kann dem nicht entnommen werden, inwieweit damit im Sinne eines delikts�hnlichen Verst�ndnisses von � 34 SGB II zugleich von einem sozialwidrigen Verhalten auszugehen ist. Das h�tte n�here Ermittlungen bereits im Verwaltungsverfahren zu dem Vorwurf erfordert, dass der Kl�ger es auf eine Beendigung des Ausbildungsverh�ltnisses angelegt hat. Zudem w�ren dabei auch die Gr�nde einzubeziehen gewesen, die Anlass f�r seine Vermittlung in eine mit �ffentlichen Mitteln gef�rderte au�erbetriebliche Ausbildung gegeben haben.
Prof. Dr. Becker
Prof. Dr. Sch�tze
Dr. Flint
Nazarek
Dr. Omagbemi
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