Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A VI 3.2.4 RdSchr. 19l, Fortbestand der Mitgliedschaft
Tit. A VI 3.2.4 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. A VI 3 – Mitgliedschaft als Rentner → Tit. A VI 3.2 – Ende der Mitgliedschaft als Rentner
Tit. A VI 3.2.4 RdSchr. 19l – Fortbestand der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der KVdR wird nicht dadurch berührt, dass die Rente wegen Zusammentreffens mit einer Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gezahlt wird (§§ 93, 311 SGB VI). Gleiches gilt, wenn die Rente wegen Zusammentreffens mit einer anderen Rente oder Einkommen nach §§ 89 ff. SGB VI nicht zu leisten ist.
(2) Nach § 66 SGB I sowie nach § 104 SGB VI kann die Rente unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise versagt werden. Für die Zeit des Versagens der Rente besteht die Mitgliedschaft in der KVdR fort.
(3) Die KVdR ist ausgeschlossen, wenn und solange auf die gesamte Rente verzichtet wird (§ 46 SGB I). Entsprechendes gilt für Personen, bei denen der Rentenanspruch nach dem Versorgungsruhensgesetz (Artikel 4 RÜG) zum Ruhen gebracht worden ist.