Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. A I 1.3.2 RdSchr. 19l, Auswirkungen des Optionsrechts auf den familienversicherten Rentner
Tit. A I 1.3.2 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. A I 1 – Allgemeines → Tit. A I 1.3 – Auswirkungen durch das 10. SGB V - Änderungsgesetz ab 1. April 2002
Tit. A I 1.3.2 RdSchr. 19l – Auswirkungen des Optionsrechts auf den familienversicherten Rentner
(1) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hatte zur Folge, dass auch bisher familienversicherte Rentner, die die Vorversicherungszeit nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des GRG erfüllten, vom 1. April 2002 an grundsätzlich versicherungspflichtig geworden sind. Handelt es sich bei dem familienversicherten Rentner allerdings um den Angehörigen eines nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung Optionsberechtigten, hat die Entscheidung des Mitglieds auch Auswirkung auf das Versicherungsverhältnis des Familienangehörigen. Hat der Rentner das Optionsrecht ausgeübt, ist die KVdR-Mitgliedschaft des familienversicherten Rentners entsprechend § 190 Absatz 11a SGB V zum 1. April 2002 ebenfalls nicht zustande gekommen.
(2) Das einmal ausgeübte Optionsrecht des Optionsberechtigten verliert nach § 5 Absatz 8 Satz 2 SGB V in Verbindung mit § 190 Absatz 11a SGB V für den familienversicherten Rentner auch dann nicht seine Wirkung, wenn
der Stammversicherte, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wird, verstirbt,
die Ehe mit dem Stammversicherten geschieden wird,
der familienversicherte Rentner nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V wegen Überschreitens der Einkommensgrenze aus der Familienversicherung ausscheidet,
der familienversicherte Rentner die Altersgrenze für die Familienversicherung überschreitet oder
der Stammversicherte in die PKV wechselt.
(3) In allen vorgenannten Fällen ist für den bisher Familienversicherten seit 1. August 2013 bei einem Verbleib in der GKV eine obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V zu begründen (A IV 1). Die Versicherungspflicht in der KVdR nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V ist auf Dauer ausgeschlossen; dies gilt auch bei Hinzutritt einer weiteren Rente. Sofern der familienversicherte Rentner eines nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung versicherten Optionsberechtigten wegen Überschreitens der Einkommensgrenze aus der Familienversicherung ausscheidet, aber später die Einkommensgrenze wieder unterschreitet, tritt bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen die Familienversicherung nach § 10 SGB V in Verbindung mit § 190 Absatz 11a SGB V und unter Berücksichtigung des § 191 Nr. 3 SGB V erneut ein.
(4) Ebenso kann in diesen Optionsfällen anlässlich der Änderung der Vorversicherungszeit ab 1. August 2017 (drei Jahre für jedes Kind) keine Versicherungspflicht eintreten.
(5) Ein Waisenrentner, der am 31. März 2002 bereits eine Waisenrente nach § 48 SGB VI bezogen, nach dem 31. März 2002 die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des GRG in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000 erfüllt hat und deren Familienversicherung nach dem 31. März 2002 von einem nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V Optionsberechtigten abgeleitet wurde, wird von § 190 Absatz 11a SGB V ebenfalls erfasst. Dies führt dazu, dass nach § 5 Absatz 8 Satz 2 i. V. m. Satz 1 SGB V auch die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 11b Buchstabe a SGB V ab 1. Januar 2017 verhindert wird.
(6) Bei den Waisenrentnern hingegen, deren Familienversicherung nicht von einem Optionsberechtigten abgeleitet wird und die in Anwendung des § 5 Absatz 8 Satz 3 SGB V über den 1. April 2002 in der Familienversicherung geblieben sind, wird die Familienversicherung ab 1. Januar 2017 von der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 11b Buchstabe a SGB V verdrängt, da diese neue Versicherungspflicht in die Ausschlussregelung des § 5 Absatz 8 Satz 3 SGB V nicht einbezogen worden ist.