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Tit. A I 1.2 RdSchr. 19l, Übergangsregelungen/Besitzstandsregelungen nach dem Gesundheits-Reformgesetz und dem Gesundheitsstrukturgesetz ab dem 1. Januar 1989
Tit. A I 1.2 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. A I – Versicherungspflicht → Tit. A I 1 – Allgemeines
Tit. A I 1.2 RdSchr. 19l – Übergangsregelungen/Besitzstandsregelungen nach dem Gesundheits-Reformgesetz und dem Gesundheitsstrukturgesetz ab dem 1. Januar 1989
(1) Sowohl das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 als auch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vom 21. Dezember 1992 sehen für Rentner und Rentenantragsteller bestimmte Besitzstandsregelungen vor.
(2) Rentner und Rentenantragsteller, die am 31. Dezember 1988 die Voraussetzungen für die KVdR nach dem ab 1. Januar 1989 geltenden Recht nicht erfüllten, bleiben nach Artikel 56 Absatz 2 GRG für die Dauer des Rentenbezuges oder bis zu dem Tag, an dem sie den Rentenantrag zurücknehmen oder die Ablehnung des Antrages unanfechtbar wird, versicherungspflichtig. Diese Personen werden so gestellt, als hätten sie die Voraussetzungen für die KVdR nach dem Recht ab 1. Januar 1989 erfüllt gehabt.
(3) Eine am 31. Dezember 1988 bestehende KVdR-Versicherungspflicht wird nicht auf Grund der Regelung über die Versicherungsfreiheit in § 6 Absatz 3 SGB V beseitigt. So bleiben z. B. Beamte, die am 31. Dezember 1988 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen, weiterhin als Rentner pflichtversichert. Dies gilt auch dann, wenn die Eigenschaft als Beamter oder Ruhestandsbeamter nach dem 31. Dezember 1988 hinzugetreten ist bzw. hinzutritt.
(4) Bei am 31. Dezember 1988 in der KVdR versicherungspflichtigen Rentnern, die seither gleichzeitig eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, kommt der Ausschluss nach § 5 Absatz 5 SGB V nicht zur Anwendung. Für sie besteht auch über diesen Zeitpunkt hinaus eine Versicherungspflicht in der KVdR.
(5) Personen, die in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1993 einen Rentenantrag gestellt hatten und die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V nicht erfüllten, wurden unter den Voraussetzungen des Artikels 56 Absatz 1 GRG versichert.
(6) Artikel 33 § 14 GSG beinhaltet eine Besitzschutzregelung für Rentner und Rentenantragsteller, bei denen am 31. Dezember 1992 eine Versicherungspflicht in der KVdR bzw. eine Rentenantragstellermitgliedschaft bestand oder wegen besonderer Tatbestände ausgeschlossen war und die die Vorversicherungszeit nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V in der - die Zugangsvoraussetzungen verschärfenden - Fassung des GSG nicht erfüllt gehabt hätten. Von praktischer Bedeutung war diese Übergangsbestimmung allerdings nur für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 31. März 2002. Für Zeiten ab 1. April 2002 dagegen entfaltet die Regelung des Artikel 33 § 14 GSG als Folge des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses vom 15. März 2000 - 1 BvL 16/96 - dem Grunde nach keine Rechtswirkungen mehr. Mit diesem Beschluss hatte das Bundesverfassungsgericht die Regelung des § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des GSG für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und die Zulässigkeit ihrer Anwendung auf die Zeit bis 31. März 2002 beschränkt. Da es zu einer im Beschluss geforderten gesetzlichen Neuregelung nicht gekommen ist, findet seit 1. April 2002 § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des GRG Anwendung mit der Folge, dass von diesem Zeitpunkt an die von Artikel 33 § 14 GSG erfassten Personen ohnehin - wieder - nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig sind. Durch das GKV-WSG wurde mit Wirkung vom 1. April 2007 die vom Bundesverfassungsgericht angeordnete Rechtslage in § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V redaktionell nachvollzogen.
(7) Witwen oder Witwer sind auch ohne Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V in der KVdR versichert, wenn der Verstorbene, aus dessen Versicherung der Rentenanspruch abgeleitet wird, bereits eine Rente bezogen hat und nach einer der Besitzstandsregelungen seit 1. Januar 1989 bzw. 1. Januar 1993 als versicherungspflichtig galt. Das gilt nicht in Anwendungsfällen des § 6 Absatz 3a SGB V (A II 2).