Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B IV 2 RdSchr. 19l, Anwendung der Vorschriften für Altenteiler
Tit. B IV 2 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. B – Abgrenzung der Kassenzuständigkeit zwischen allgemeiner und landwirtschaftlicher Krankenversicherung → Tit. B IV – Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Tit. B IV 2 RdSchr. 19l – Anwendung der Vorschriften für Altenteiler
Für die Personen, die Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld nach dem FELEG beziehen, finden aufgrund § 14 Absatz 4 FELEG die Vorschriften für die Altenteiler nach §§ 23, 2 Absatz 1 Nr. 4 KVLG 1989 entsprechend Anwendung.
Anmerkung:
In der allgemeinen Krankenversicherung sind Ausgleichsgeldbezieher nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 SGB V pflichtversichert. Die Versicherungspflicht tritt allerdings nur dann ein, wenn unmittelbar vor dem Beginn des Ausgleichsgeldes eine Mitgliedschaft in der allgemeinen Krankenversicherung bestanden hat und weder Krankengeld bezogen noch eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird (§ 15 Absatz 3 FELEG). Entsprechendes gilt für die Pflegeversicherung (§ 15 Absatz 4 FELEG). Auf die Gemeinsamen Grundsätze der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR, der BfA, des GLA und der BA zum Ausgleichsgeld nach dem FELEG vom 14. September 1999 wird Bezug genommen.